Gebäudetechnik

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Lagerhalter
 
ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, d.h. von beweglichen

Sachen, die zum Einlagern geeignet sind, übernimmt (Lagergeschäft; § 416 HGB). Der L.

ist Kaufmann (§ 1 II Nr. 6 HGB). Die Spediteure und Frachtführer sind meist L., weil sie

im Betrieb ihres Handelsgewerbes auch regelmäßig Güter lagern.