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Lagerschein
ist eine Urkunde, in der sich der
Lagerhalter
verpflichtet, das eingelagerte Gut gegen
Aushändigung des L. herauszugeben. Der L. ist Wertpapier und Traditionspapier (§ 424
HGB). Er wird i.d.R. auf den Namen des Empfangsberechtigten ausgestellt und ist dann
Rektapapier. Auch als Inhaberpapier kann der L. vorkommen; dann gelten die §§ 793ff.
BGB. Als gekorenes Orderpapier ist die Ausstellung des L. als Order-L. zulässig. Hierfür
gilt die VO über Order-L. vom 16. 12. 1931 (RGBl. I 763). Für die Ausstellung von
Order-L. ist eine staatliche Ermächtigung erforderlich, die auf Antrag der betreffenden
Lagerhausanstalt nach den §§ 1–13 OLSchVO erteilt wird. Der
Lagerhalter
ist auf
Verlangen des Einlagerers zur Ausstellung des Order-L. verpflichtet; über Teile des
Lagerguts ist die Ausstellung eines Teilscheins möglich (§§ 33, 34 OLSchVO). Der Inhalt
des Order-L. ist in § 38 OLSchVO vorgeschrieben; die ausgestellten Scheine sind in das
Lagerscheinregister einzutragen (§ 37 OLSchVO). Der
Lagerhalter
haftet dem durch
Indossament
legitimierten
Besitzer
des Order-L. für die Richtigkeit der darin enthaltenen
Angaben nur dann nicht, wenn er durch einen Vermerk ersichtlich macht, daß die Angaben
lediglich auf Mitteilungen des Einlagerers oder eines Dritten beruhen (§ 40 OLSchVO).