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Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer
Sache
unentgeltlich zu gestatten (§§ 598ff. BGB). Es muß also eine vertragliche Bindung
zwischen den Beteiligten gewollt sein; bei der "Leihe" des täglichen Lebens
liegt dagegen oftmals nur ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Bindung vor, in
dem nur nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzerverhältnis, u.U. auch aus
ungerechtfertigter Bereicherung gehaftet wird. Sobald ein
Entgelt
für die
Gebrauchsüberlassung zu zahlen ist, liegt – trotz fälschlicher Bezeichnung
("Leihbücherei") Miete, bei verbrauchbaren Sachen
Darlehen
vor. Die
Haftung
des
Verleihers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Entleiher darf von
der
Sache
keinen vertragswidrigen Gebrauch machen, insbes. diese nicht ohne Erlaubnis des
Verleihers weiter verleihen (sonst Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung). Der
Entleiher ist außerdem verpflichtet, die entliehene
Sache
nach Ablauf der vereinbarten
Zeit (nach Gebrauch), mangels Vereinbarung jederzeit auf Anforderung des Verleihers
zurückzugeben.