Gebäudetechnik

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Leihe
 
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer

Sache unentgeltlich zu gestatten (§§ 598ff. BGB). Es muß also eine vertragliche Bindung

zwischen den Beteiligten gewollt sein; bei der "Leihe" des täglichen Lebens

liegt dagegen oftmals nur ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Bindung vor, in

dem nur nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzerverhältnis, u.U. auch aus

ungerechtfertigter Bereicherung gehaftet wird. Sobald ein Entgelt für die

Gebrauchsüberlassung zu zahlen ist, liegt – trotz fälschlicher Bezeichnung

("Leihbücherei") Miete, bei verbrauchbaren Sachen Darlehen vor. Die Haftung des

Verleihers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Entleiher darf von

der Sache keinen vertragswidrigen Gebrauch machen, insbes. diese nicht ohne Erlaubnis des

Verleihers weiter verleihen (sonst Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung). Der

Entleiher ist außerdem verpflichtet, die entliehene Sache nach Ablauf der vereinbarten

Zeit (nach Gebrauch), mangels Vereinbarung jederzeit auf Anforderung des Verleihers

zurückzugeben.