Gebäudetechnik

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Leistung
 
(1) Leistung ist das Resultat einer gezielten Handlung, das zu einem dem eigentlichen Betriebszweck dienenden Wertezuwachs (Ertrag) führt. Im internen Rechnungswesen wird mit 'Leistung' die betragsmäßige Erfassung dieses Wertzuwachses bezeichnet. Gleichbedeutend werden auch die Wörter Erlös, betrieblicher Ertrag oder Betriebsertrag verwendet.

(2)Der Inhalt der Leistung (hierüber s.i.e. Schuldverhältnis, ungerechtfertige Bereicherung)
muß bestimmt, zumindest bestimmbar sein. Die nähere Bestimmung des Inhalts einer L. kann
durch vertragliche Vereinbarung sowohl dem Gläubiger wie dem Schuldner überlassen sein,
insbes. die Bestimmung der Gegenleistung, die dann im Zweifel vom Forderungsberechtigten
festgesetzt werden kann (§ 316 BGB). Die Bestimmung hat regelmäßig durch Erklärung
gegenüber dem anderen Teil nach billigem Ermessen (z.B. Tageskurs, Ladenpreis) zu
erfolgen; entspricht sie nicht der Billigkeit (= ausgewogenes Verhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung, das der Gerechtigkeit entspricht), so wird sie durch
gerichtliches Urteil getroffen (§ 315 BGB). Besondere Regeln für noch unbestimmte L.
enthält das Gesetz für die Wahlschuld, die Gattungsschuld und den Spezifikationskauf.
Die Bestimmung der L. kann auch einem Dritten überlassen werden; für die Durchführung
gelten die gleichen Regeln wie bei der Bestimmung durch eine Partei (§§ 317ff. BGB;
oftmals Vereinbarung eines Schiedsvertrags oder eines Schiedsgutachtervertrags).Der
Schuldner ist regelmäßig zu TeilL. nicht berechtigt (§ 266 BGB). Ausnahmen können sich
aus Treu und Glauben und bei entsprechender Vereinbarung (z.B. Ratenzahlung,
Abschlagszahlung, Sukzessivlieferungsvertrag, Kreditvertrag) ergeben; sie gelten auch bei
einer Wechsel- und Scheckforderung (Art. 39 II WG, 34 II SchG) sowie in der
Zwangsvollstreckung und im Konkurs. Der Gläubiger kann dagegen grundsätzlich auch TeilL.
verlangen. Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten (z.B. bei bestimmten
Dienstleistungen), so kann auch ein Dritter die L. bewirken (§ 267 BGB). Die Einwilligung
des Schuldners ist hierzu nicht erforderlich; der Gläubiger kann aber die L. ablehnen,wenn der Schuldner widerspricht. Der Widerspruch des Schuldners ist unbeachtlich, wenn er die L. durch den Dritten zu dulden hat (z.B. ein Gläubiger, der beim Schuldner eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache und dessen Anwartschaftsrecht gepfändet hat, zahlt die letzten Raten, um der Drittwiderspruchsklage des Vorbehaltsverkäufers zu begegnen; s.a.
§ 162 BGB). Ein besonderes L.srecht des Dritten ist das Ablösungsrecht.