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Medizinprodukte
M. sind im wesentlichen Apparate und Stoffe zur Diagnose, Verhütung, Behandlung und
Linderung von Krankheiten und Behinderungen des Menschen. Die genaue, außerordentlich
perfektionistische Begriffsbestimmung findet sich in § 3 des Medizinproduktegesetzes
– MPG – vom 2. 8. 1994 (BGBl. I 1963). Das Gesetz regelt Herstellen,
Inverkehrbringen
und Betreiben von M., nämlich im einzelnen Vorschriften für das
Errichten, Betreiben und Anwenden von M., §§ 22–24, sowie ein Überwachungssystem,
§§ 25–32 MPG. Im Zusammenhang mit diesem ist die Einführung eines
Betriebsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragter für M., § 31 MPG) sowie eines besonderen
Medizinprodukteberaters, § 32 MPG, vorgesehen. Das Gesetz soll zu einer weitgehenden
Vereinheitlichung des einschlägigen Regelungsbereichs dienen. Zuständige
Vollzugsbehörden sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die
Physikalisch-technische Bundesanstalt.