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Mietomnibusse, -wagen
Der Verkehr mit M. bedarf nach §§ 2, 46 PersonenbeförderungsG der Genehmigung.
Verkehr mit Mo. oder Mw. liegt vor, wenn die Fahrzeuge im ganzen zur Beförderung
angemietet werden und der
Unternehmer
Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der
Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen beim Mietomnibusverkehr einen zusammengehörigen
Personenkreis bilden (anders bei Linienverkehr und Ausflugsfahrten). Mw. und Mo. dürfen
nicht öffentlich bereitgestellt werden (anders bei Taxen).
Aufnahme
von Fahrgästen bei
Leerfahrten ist i.d.R. unzulässig (§ 49 PBefG). Die Genehmigung ist befristet
(höchstens vier Jahre, § 50 PBefG). Betriebs- und Beförderungspflicht besteht nicht.
Zur Festsetzung der Beförderungsbedingungen und -entgelte s. § 51 PBefG; Vorschriften
zur Ordnung des Betriebs sowie zur
Sicherheit
der Kraftfahrzeuge und des Verhaltens der
Benutzer
enthält die BO-Kraft (Personenbeförderung). Kein Mietwagenverkehr ist die
Vermietung von Kfz. an Selbstfahrer; sie unterliegt nicht dem PBefG.