Gebäudetechnik

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Mietomnibusse, -wagen
 
Der Verkehr mit M. bedarf nach §§ 2, 46 PersonenbeförderungsG der Genehmigung.

Verkehr mit Mo. oder Mw. liegt vor, wenn die Fahrzeuge im ganzen zur Beförderung

angemietet werden und der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der

Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen beim Mietomnibusverkehr einen zusammengehörigen

Personenkreis bilden (anders bei Linienverkehr und Ausflugsfahrten). Mw. und Mo. dürfen

nicht öffentlich bereitgestellt werden (anders bei Taxen). Aufnahme von Fahrgästen bei

Leerfahrten ist i.d.R. unzulässig (§ 49 PBefG). Die Genehmigung ist befristet

(höchstens vier Jahre, § 50 PBefG). Betriebs- und Beförderungspflicht besteht nicht.

Zur Festsetzung der Beförderungsbedingungen und -entgelte s. § 51 PBefG; Vorschriften

zur Ordnung des Betriebs sowie zur Sicherheit der Kraftfahrzeuge und des Verhaltens der

Benutzer enthält die BO-Kraft (Personenbeförderung). Kein Mietwagenverkehr ist die

Vermietung von Kfz. an Selbstfahrer; sie unterliegt nicht dem PBefG.