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Notarielle Beurkundung
Für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere bei
Kauf
und Übereignung von
Grundstücken (§§ 313 I, 873 II, 925 I 2 BGB) oder bei Schenkungen vorgesehene
Formvorschrift. Der
Notar
bestätigt im Gegensatz zur bloßen Beglaubigung nicht nur die
Identität der Beteiligten, sondern protokolliert schriftlich die abgegebenen Erklärungen
nach einer entsprechenden Belehrung der Beteiligten über die Tragweite und Bedeutung der
Vereinbarung (vgl. §§ 8 ff., 17 BeurkG). Ergebnis ist eine öffentliche Urkunde.