Gebäudetechnik

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Notarielle Beurkundung
 
Für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere bei Kauf und Übereignung von

Grundstücken (§§ 313 I, 873 II, 925 I 2 BGB) oder bei Schenkungen vorgesehene

Formvorschrift. Der Notar bestätigt im Gegensatz zur bloßen Beglaubigung nicht nur die

Identität der Beteiligten, sondern protokolliert schriftlich die abgegebenen Erklärungen

nach einer entsprechenden Belehrung der Beteiligten über die Tragweite und Bedeutung der

Vereinbarung (vgl. §§ 8 ff., 17 BeurkG). Ergebnis ist eine öffentliche Urkunde.