Gebäudetechnik

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Passive Veredlung
 
Die passive Veredelung (Art.4Nr.16gZK in Verbindung mit Art.748ZK-DVO) ist das

Gegenstück zur aktiven Veredelung und bietet den Unternehmen in der EG die Möglichkeit,

aus Kosten- und Produktionsgründen bestimmte Arbeiten in Drittländern ausführen zu

lassen. Nach Art.145ZK können Gemeinschaftswaren zur Durchführung von

Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und

nach passiver Veredelung im Ausland unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von

Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr der EG überführt werden.