Gebäudetechnik

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Patent
 
ist die einem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger vom Staat erteilte ausschließliche,

aber zeitlich begrenzte Befugnis, eine Erfindung zu benutzen. Es ist vom Erfinderrecht zu

unterscheiden. Gegenstand des P. kann ein technisches Herstellungs- oder

Anwendungsverfahren (Verfahrensp.) oder ein Erzeugnis und dessen Einrichtung (Sachp.)

sein. Ein P. setzt die Patentfähigkeit einer Erfindung voraus; andernfalls kann sie nur

als Gebrauchsmuster geschützt werden. Das P. wird von jedem Staat nur mit Wirkung für

sein Gebiet erteilt (Territorialprinzip; vgl. aber Gemeinschaftspatent; internationaler

gewerblicher Rechtsschutz; zur Erstreckung gewerblicher Schutzrechte der BRep. und der

ehem. DDR auf das Gesamtgebiet s. Ges. vom 23. 4. 1992, BGBl. I 938), für die BRep. im

Patentanmeldungsverfahren vom Deutschen Patentamt in München. Die Schutzdauer beträgt 20

Jahre, beginnend mit dem Tag, der dem der Anmeldung folgt (§ 16 PatG); für die

anschließende Zeit können ggf. ergänzende Schutzzertifikate gemäß VOen der EG

beantragt werden (§ 16a PatG). Für das P. sind Patentgebühren zu entrichten. Die

Wirkung des P. ist, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu

benutzen; Dritten ist es grundsätzlich verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers

gewerbsmäßig den Gegenstand des P. herzustellen, zu gebrauchen, Mittel hierzu anzubieten

usw. (§§ 9–11 PatG). Dieses Recht kann der Patentinhaber ganz oder zum Teil durch

Lizenzvertrag auf andere Personen übertragen. Die Wirkung des P. ist beschränkt

gegenüber dem Vorbenutzer (Vorbenutzung); sie kann ferner aus Gründen der öffentlichen

Wohlfahrt und der Staatssicherheit beschränkt werden (§ 13 PatG). Das P. wird

widerrufen, wenn wichtige Voraussetzungen seiner Erteilung, z.B. die Patentfähigkeit,

fehlen (§ 21 PatG); hier kann auch Klage auf Nichtigerklärung (Patentnichtigkeitsklage),

z.B. wegen widerrechtlicher Entnahme, erhoben werden (§§ 22, 81ff. PatG). Das P.

erlischt vor Ablauf der Schutzdauer, wenn der Patentinhaber auf das P. schriftlich

verzichtet, die Patentgebühren nicht bezahlt oder bestimmte Erklärungen nicht abgibt (§

20 PatG). Unter den (seltenen) Voraussetzungen des § 24 II PatG kann das P. auch

zurückgenommen werden.