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Patentanwalt
ist der berufsmäßige
Berater
und Vertreter in Angelegenheiten des Patent-,
Gebrauchsmuster- und Markenwesens. Außer zur Rechtsberatung ist er zur Vertretung vor dem
Patentamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof (als Rechtsmittelgericht
über dem Bundespatentgericht) befugt. Rechtsstellung und Standesrecht sind in der
P.ordnung (PAO) vom 7. 9. 1966 (BGBl. I 557) m. spät. Änd. geregelt. Voraussetzung der
Zulassung ist ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium mit
Abschlußprüfung, 1jährige technische Praxis und 3jährige Vorbereitungszeit (auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes), ferner eine juristische Prüfung vor einer
Kommission, bestehend aus Mitgliedern des Patentamts und des Bundespatentgerichts
(Ausbildungs- u. PrüfungsO i.d.F. vom 8. 12. 1977, BGBl. I 2491 m. Änd.) oder für
Staatsangehörige der EU das Bestehen der Eignungsprüfung nach dem Ges. vom 6. 7. 1990
(BGBl. I 1349). Der P. wird in eine beim
Patentamt
geführte Liste eingetragen. Seine
standesrechtl. Stellung entspricht weitgehend der eines Rechtsanwalts; vgl. §§ 39ff. PAO
sowie über die Patentanwaltskammer und die Berufsgerichtsbarkeit §§ 53ff., 98ff. PAO.
Eine einheitliche Gebührenordnung ist bisher nicht erlassen worden.