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Patentverletzung
Gegen rechtswidrige Verletzungen ist das
Patent
durch Strafvorschriften (§§ 142f.
PatG) sowie zivilrechtlich durch Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung
(Unterlassungsanspruch),
Schadensersatz
sowie auf Vernichtung der das Patent
beeinträchtigenden Produkte und Vorrichtungen (§§ 139ff. PatG) geschützt. Eine
rechtswidrige P. liegt immer dann vor, wenn jemand gewerbsmäßig den Gegenstand der
Erfindung herstellt, in Verkehr bringt, anbietet oder gebraucht (vgl. §§ 9–11
PatG), ohne durch Vorbenutzung (§ 12 PatG), staatliche Anordnung (§ 13 PatG) oder durch
eine Rechtshandlung des Patentinhabers (insbes. durch Lizenzvertrag) hierzu befugt zu
sein. Der Anspruch aus P. verjährt in 3 Jahren ab Kenntniserlangung (§ 141 PatG). Klagen
aus P. gehören zu den Patentstreitsachen.