Gebäudetechnik

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Patentverletzung
 
Gegen rechtswidrige Verletzungen ist das Patent durch Strafvorschriften (§§ 142f.

PatG) sowie zivilrechtlich durch Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung

(Unterlassungsanspruch), Schadensersatz sowie auf Vernichtung der das Patent

beeinträchtigenden Produkte und Vorrichtungen (§§ 139ff. PatG) geschützt. Eine

rechtswidrige P. liegt immer dann vor, wenn jemand gewerbsmäßig den Gegenstand der

Erfindung herstellt, in Verkehr bringt, anbietet oder gebraucht (vgl. §§ 9–11

PatG), ohne durch Vorbenutzung (§ 12 PatG), staatliche Anordnung (§ 13 PatG) oder durch

eine Rechtshandlung des Patentinhabers (insbes. durch Lizenzvertrag) hierzu befugt zu

sein. Der Anspruch aus P. verjährt in 3 Jahren ab Kenntniserlangung (§ 141 PatG). Klagen

aus P. gehören zu den Patentstreitsachen.