Gebäudetechnik

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Pharmaberater,
 
die hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufsuchen, um diese über Arzneimittel zu

informieren, müssen die in § 75 AMG (Arzneimittel) näher beschriebene Sachkenntnis

besitzen. Sie haben Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und

Gegenanzeigen oder sonstige Risiken schriftlich aufzuzeichnen und ihrem Auftraggeber

schriftlich mitzuteilen. Sind sie mit der Abgabe von Mustern von Fertigarzneimitteln

beauftragt, haben sie über die Empfänger sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der

Abgabe Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 76

a.a.O.).