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Preisempfehlung, vertikale,
ist die unverbindliche Empfehlung eines Unternehmens an seine Abnehmer, bei
Weiterveräußerung gelieferter Waren bestimmte Preise zu fordern. Zulässig ist nach §
38a GWB P. für Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Wettbewerb
stehen. Die P. muß ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet, zu ihrer Durchsetzung darf
keinerlei Zwang ausgeübt werden; außerdem muß, wer sie ausspricht, erwarten, daß die
P. mehrheitlich befolgt wird. Preisempfehlende Unternehmen unterliegen einer wesentlich
verschärften Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Aufsichtsmittel sind –
neben Überprüfungsmaßnahmen – Untersagung der P. und das Verbot gleichartiger
P.en, schließlich – bei wiederholtem Mißbrauch und Wiederholungsgefahr – die
Möglichkeit, einem Unternehmen den Ausspruch von P. überhaupt zu verbieten. Als typische
Mißbrauchstatbestände regelt das GWB die ungerechtfertigte Verteuerung von Waren, die
Täuschung über den tatsächlichen Marktpreis, Einsatz von künstlich überhöhten
Preisen als Werbemittel (sog. Mondpreise) und schließlich Vertriebsregelungen, welche die
Befolgung der P. erzwingen sollen, wobei allerdings ein selektiver
Vertrieb
aus sachlichem
Anlaß (z.B.
Gewährleistung
von Kundendienst und Fachberatung) zulässig ist. Verstöße
sind durchwegs als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht, vor allem der Ausspruch
einer P. für Nichtmarkenwaren, die Empfehlung von Mondpreisen und sonstige P., die den
gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen (§ 38 I Nr. 11, 12 GWB).