Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Über fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon     Suche :       3783 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Rechtsanwalt
 
Der R. ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt einen freien Beruf –

kein Gewerbe – aus (§§ 1, 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – vom

1. 8. 1959, BGBl. I 565 m. spät. Änd.); über Zusammenschluß mehrerer R. Sozietät,

Partnerschaftsgesellschaft. Übergangsregelung für das Gebiet der ehem. DDR in Art. 21

des Ges. vom 2. 9. 1994 (BGBl. I 2278). Der R. ist der berufene Berater und Vertreter in

allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO, Rechtsberatung). Als RA wird durch die LdJustVerw.

nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4 BRAO). Der R. ist

freizügig (§ 5 BRAO), muß aber bei einem bestimmten Gericht zugelassen sein und in

dessen Bezirk eine Kanzlei einrichten (§§ 18, 27 BRAO). Die Zulassung beim

Bundesgerichtshof ist eine ausschließliche, ebenso grundsätzlich beim Oberlandesgericht

(§§ 25, 171 BRAO mit Ausnahmen gem. § 226 BRAO; in 9 Ländern der BRep.: Anspruch auf

gleichzeitige Zulassung nach 5jähriger Tätigkeit bei einem erstinstanzlichen Gericht).

Bei Amts- und Landgerichten ist sie bei mehreren Gerichten – sog. Simultanzulassung

– möglich (§ 23 BRAO); wer bei einem AG zugelassen ist, muß auf seinen Antrag auch

beim übergeordneten LG zugelassen werden. Abgesehen von Einschränkungen im

Anwaltsprozeß und in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist der RA befugt, vor allen Gerichten

und Behörden aufzutreten, insbes. als Prozeßbevollmächtigter und Verteidiger. Über die

Zulässigkeit vorübergehender Tätigkeit von R. aus EG-Ländern in Deutschland s. Ges.

vom 16. 8. 1980 (BGBl. I 1453) m. Änd., zur erleichterten Zulassung §§ 206f. BRAO. R.

aus den EU-Ländern steht über eine Eignungsprüfung der Weg zum R. in Deutschland offen

(Ges. vom 6. 7. 1990, BGBl. I 1349, und VO vom 18. 12. 1990, BGBl. I 2881).Das

Rechtsverhältnis des RA zu seinem Mandanten (Auftraggeber) stellt einen

Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Der RA ist nicht verpflichtet, das Mandat anzunehmen,

muß aber die Ablehnung unverzüglich erklären (§ 44 BRAO). In bestimmten Fällen darf

er nicht tätig werden (§ 45 BRAO, z.B. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,

Notar usw. tätig war oder eine Partei im entgegengesetzten Interesse beraten oder

verteten hat; Parteiverrat). Seinen Beruf hat der RA gewissenhaft auszuüben und sich auch

außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine

Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern (§ 43 BRAO). Insbes. darf der R. keine

Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, oder widerstreitende

Interessen vertreten; er ist zur Verschwiegenheit (Berufsgeheimnis), zur sorgfältigen

Verwaltung fremden Vermögens (Anderkonto) und zur Fortbildung verpflichtet. Werbung ist

dem R. nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich

unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§§

43a, b BRAO). Die Ausgestaltung der Berufspflichten i.e. bleibt einer durch Satzung der

Bundesrechtsanwaltskammer zu erlassenden Berufsordnung vorbehalten (§§ 59b, 191aff.

BRAO). Der RA kann wie sein Mandant das Mandat kündigen. Er kann auch in einem ständigen

Dienstverhältnis stehen (Syndikusanwalt); s. ferner Sozietät (auch überörtlich

zulässig), Partnerschaftsgesellschaft. Für seine Tätigkeit erhält der RA Gebühren

nach der BRAGO, deren Höhe sich nach dem Wert des Gegenstands der Beratung und

Vertretung, insbes. nach dem Streitwert richtet (Rechtsanwaltsgebühr). Die gesetzlichen

Gebühren sind Mindestgebühren, die grdsätzl. nicht unterschritten werden dürfen (§

49b BRAO). Ein höheres Honorar kann vereinbart werden, aber nur schriftlich (§ 3 I

BRAGO). Das Honorar darf grundsätzlich nicht vom Erfolg abhängig gemacht werden. Auf

Grund des Mandats (Geschäftsbesorgungsvertrag) haftet der RA seinem Mandanten für

Schäden, die er aus Verschulden verursacht hat (sog. Anwaltshaftung), z.B. durch eine

fehlerhafte oder unterlassene Beratung. Der R. ist verpflichtet, hierfür eine

Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 51 BRAO). Soweit danach

Versicherungsschutz besteht, kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch

schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Mindestversicherungssumme von 500000 DM

(durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf das Vierfache hiervon) beschränkt werden (§

51a BRAO). Die RAe eines OLG-Bezirkes bilden die Rechtsanwaltskammer, ebenso die beim BGH

zugelassenen (Pflichtmitgliedschaft). Die RAK ist eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts unter der Rechtsaufsicht der LdJustVerw. (§ 62 BRAO). Sie hat einen von der

Kammerversammlung gewählten Vorstand, der aus seiner Mitte das Präsidium wählt (§§

64, 78 BRAO). Die Kammern sind in der Bundes-RAK zusammengeschlossen; die Rechtsaufsicht

führt der BJustMin. (§§ 175, 176 BRAO). Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist in der BRAO

geregelt; ergänzend gelten GVG und StPO. Die Anwaltsgerichte sind zuständig für

Streitigkeiten aus der Zulassung (§§ 11, 21 BRAO) und für die schuldhafte Ahndung von

Verletzungen der Standespflichten (§§ 113, 114 BRAO, z.B. Gebührenüberhebung, Verstoß

gegen Wettbewerbsverbot, standeswidriges Verhalten vor und außer Gericht). Bei

geringfügigen Pflichtverletzungen, die ein ehrengerichtliches Verfahren nicht

erforderlich erscheinen lassen, kann der Vorstand der RAKammer Rügen aussprechen; dagegen

ist Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zulässig (§§ 74, 74a BRAO). Im

anwaltsgerichtlichen Verfahren können Warnungen und Verweise erteilt, Geldbußen bis

50000 DM und Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen werden. Nach

Einleitung des Verfahrens kann, wenn Ausschließung zu erwarten ist, das (vorläufige)

Berufs- und Vertretungsverbot verhängt werden (§ 150 BRAO). Im ersten Rechtszug

entscheidet das für den Bezirk der RAKammer errichtete Anwaltsgericht in der Besetzung

mit 3 Rechtsanwälten. Diese werden aus einer Vorschlagsliste der RA-Kammer durch die

LdJustVerw. ausgewählt und ernannt; sie stehen für die Dauer ihres Amtes Berufsrichtern

gleich (§ 95 BRAO). Für Zulassungssachen und für die Rechtsmittelentscheidung ist der

Anwaltsgerichtshof zuständig (§§ 37, 142, 143 BRAO); er wird beim Oberlandesgericht

gebildet; die Senate sind mit 3 RAen (einschl. des Vorsitzenden) und 2 Richtern am OLG

besetzt (§ 104 BRAO). Über die Revision gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs

entscheidet der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof mit 7 Mitgliedern, davon 3

RAen (§ 106 BRAO).