Gebäudetechnik

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Regelungsabrede
 
Die betriebliche Einigung kann neben einer Betriebsvereinbarung auch durch

Regelungsabrede herbeigeführt werden. Letztere ist eine formlose Absprache zwischen den

Betriebspartnern, hat jedoch keinen Eingang in das Betriebsverfassungsgesetz gefunden. Sie

wirkt sich für den einzelnen Arbeitnehmer erst dann aus, wenn sie mit

individualrechtlichen Mitteln in das Arbeitsverhältnis umgesetzt wird. Die

Regelungsabrede endet durch Kündigung, Befristung oder Erreichung des Zwecks. Sie

entfaltet im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung. Für die ordentliche

Kündigung einer Regelungsabrede ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.