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Reisevertrag
Wird nicht nur die Vermittlung einer einzelnen Leistung in Anspruch genommen (z.B.
Fahrkartenverkauf, Hotelreservierung), sondern wählt der Veranstalter (das
Reisebüro
ist
i.d.R. nur Vermittler, Handelsvertreter) von sich aus verschiedene Leistungen aus,
verbindet sie miteinander und bietet sie insgesamt zu einem einheitlichen Preis an (sog.
Pauschalreise), so gelten bei Abschluß eines solchen R. vom
Werkvertrag
abweichende
Sondervorschriften (§§ 651aff. BGB), die zugunsten des Reisenden zwingend sind (§ 651l
BGB). Der Veranstalter kann sich insbesondere gegenüber dem Anschein einer eigenen
vertraglichen (Gesamt-)Leistung nicht darauf berufen, nur Vermittler der einzelnen
Reiseleistungen zu sein; er kann dann nicht den Reisenden auf die jeweiligen
Leistungsträger verweisen (§ 651a II BGB). Eine nachträgliche Erhöhung des
Reisepreises ist nur (eingeschränkt) bei genauem Vorbehalt im R. möglich; bei Erhöhung
über 5% oder bei einer sonstigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung hat
der Reisende ein Rücktrittsrecht (§ 651a III, IV BGB). Einzelheiten über die
Informationen, die der Veranstalter dem Reisenden im Prospekt, vor Vertragsschluß, im
Vertrag
und vor Beginn der Reise zu erteilen hat, enthält die VO vom 14. 11. 1994, BGBl.
I 3436). Bis zum Beginn der Reise kann der Reisende grdsätzl. verlangen, daß statt
seiner ein Dritter (ggfs. unter Ersatz hierdurch bedingter Mehrkosten) in den R. eintritt
(§ 651b BGB). Vor Reisebeginn kann der Reisende ferner jederzeit vom R. zurücktreten; er
hat dann eine angemessene Entschädigung (Reisepreis abzüglich – ggfs. auch
pauschalierter – ersparter Aufwendungen und des Ertrags einer anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen) zu zahlen (§ 651i BGB). Im Falle höherer Gewalt
(Verschulden) können beide Seiten den R. kündigen (§ 651j BGB). Der Reiseveranstalter
hat durch Abschluß einer Versicherung oder durch Bankbürgschaft sicherzustellen, daß im
Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses dem Reisenden der gezahlte Reisepreis
sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden; ohne diesen Nachweis (
Sicherungsschein) darf der Veranstalter Vorauszahlungen weder fordern noch annehmen. Die
Vorschriften gelten nicht für Gelegenheitsveranstalter und Kurzreisen unter 150 DM
Reisepreis (§ 651k BGB). Ist die Leistung des Veranstalters mangelhaft (Gewährleistung),
so kann der Reisende zunächst den Veranstalter (bzw. örtliche Reiseleitung) um Abhilfe
ersuchen, nach ergebnisloser Fristsetzung hierzu auch die Mängel selbst beseitigen und
Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 651c BGB). Der Reisende kann
ferner für die Dauer des Mangels den Reisepreis im gleichen Verhältnis mindern (§ 651d
BGB). Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem
Reisenden sonst aus wichtigem Grund die Reise (oder deren Fortführung) nicht mehr
zuzumuten, so kann der Reisende – regelmäßig erst nach Fristsetzung zur Abhilfe
(ausgenommen bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) – den R. kündigen. Der
Veranstalter erhält hier nur eine Entschädigung für die ordnungsgemäß erbrachten
Teile der Reise, sofern sie für den Reisenden (noch) von Interesse sind; sonstige
erforderliche Maßnahmen (z.B. Rückbeförderung) obliegen dem Veranstalter auf dessen
Kosten
(§ 651e BGB). Daneben kann, sofern der Veranstalter nicht mangelndes Verschulden
(für sich oder einen Erfüllungsgehilfen) beweist,
Schadensersatz
wegen Nichterfüllung,
bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise auch eine angemessene
Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangt werden (§ 651f
BGB). Sämtliche Gewährleistungsansprüche müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats
(Ausschlußfrist) ab dem vertraglich vorgesehenen Endtermin der Reise gegenüber dem
Veranstalter geltend gemacht werden; 6 Monate nach diesem Endtermin tritt
Verjährung
ein
(§ 651g BGB). Der Veranstalter kann im R. (auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)
seine
Haftung
für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht auf Körperschäden
beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, soweit ihn selbst oder seinen
Erfüllungsgehilfen (z.B. örtlicher Reiseleiter) nur leichte Fahrlässigkeit trifft
(i.d.R. nicht z.B. bei mangelnder eigener Überprüfung eines eingeschalteten Hotels) oder
soweit der Veranstalter nur für Verschulden eines (selbständigen) Leistungsträgers
(z.B. Hotel) einzustehen hat (§ 651h BGB).