Gebäudetechnik

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Sache
 
i.S. des (§ 90) ist nur ein körperlicher (auch flüssiger oder gasförmiger)

Gegenstand (anders z.T. bei den öffentlichen Sachen). Die S. muß also sinnlich

wahrnehmbar und beherrschbar sein (z.B. nicht die freie Luft, das Meerwasser; anders z.B.

Gas in Flaschen). Sachgesamtheiten sind keine S., sondern eine Vielzahl von Einzels. (z.B.

ein Warenlager); wegen des im Sachenrecht geltenden Spezialitätsprinzips kann über sie

nicht einheitlich, sondern nur durch Bestimmung über jede einzelne S. verfügt werden.

Doch entscheidet hierüber letztlich die Verkehrsanschauung; S. im Rechtssinne ist auf

jeden Fall auch die zusammengesetzte Sache (Auto, Haus; 1 Ztr. Getreide, nicht jedes

einzelne Korn). – Auch die Leiche ist nach h.M. – trotz ihres vielfach

angenommenen Charakters als "Rest der Persönlichkeit", der sich insbes. in

einem besonderen strafrechtlichen Schutz ausdrückt – als herrenlose S. anzusehen,

die allerdings nicht der Aneignung und nur einer beschränkten Verfügungsbefugnis der

nächsten Angehörigen – nach a.M. der Erben – unterliegt. Der lebende Körper

eines Menschen ist dagegen keine S., sondern Bestandteil seines

Persönlichkeitsrechts.Grundsätzlich sind alle S. verkehrsfähig d.h. geeignet,

Gegenstand von – insbes. dinglichen – Rechten und Verfügungen zu sein.

Ausgenommen von der allgemeinen Verkehrsfähigkeit (res extra commercium) sind –

neben der Leiche – insbes. die zu kirchlichen oder Bestattungszwecken dienenden S.,

z.B. Kirchengeräte, Friedhof usw.; diese stehen zwar im Eigentum des Berechtigten, die

Verfügungsfähigkeit über sie ist jedoch entsprechend ihrer Zweckbestimmung

eingeschränkt (res sacrae). Die dem Gemeingebrauch unterliegenden S. (z.B. eine Straße)

sind entsprechend ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (Widmung) gleichfalls in

der Verkehrsfähigkeit beschränkt. Für das dem Staat und sonstigen

öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehörende Vermögen (Finanzvermögen) gelten an

sich keine Besonderheiten; soweit aber einzelne S. über das privatrechtliche Eigentum

hinaus mit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung versehen sind (z.B.

Bürogebäude, Verwaltungseinrichtung), unterliegt dieses sog. Verwaltungsvermögen für

die Dauer der Bestimmung den gleichen Beschränkungen in der Verkehrsfähigkeit. Neben den

einfachen und zusammengesetzten S. unterscheidet man in erster Linie Grundstücke und

bewegliche S. Bewegliche S. sind alle S., die nicht ein abgegrenzter Teil der

Erdoberfläche oder ein Bestandteil dieses Grundstücks sind; die Unterscheidung ist

insbes. im Sachenrecht von entscheidender Bedeutung (Eigentumsübertragung, gutgläubiger

Erwerb usw.; zum Grundstück s. auch Grundbuch, Grundstücksrechte). Auch Schiffe und

Luftfahrzeuge sind demnach an sich bewegliche S.; sie werden jedoch teilweise wie

Grundstücke behandelt. Weitere Abgrenzungen: a) teilbare und nicht teilbare S. : Teilbar

ist jede S., die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen läßt (z.B.

Stoff, Grundstück; nicht Haus, Tier). Die Unterscheidung ist für die Auseinandersetzung

einer Gemeinschaft (§ 752 BGB) und sonstiger Mitberechtigungen (Gesellschaft, Nachlaß

u.a.) von Bedeutung. b) Vertretbare S. (wichtig beim Werklieferungsvertrag, Darlehen,

Summenverwahrung) sind bewegliche S., die objektiv im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht

bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB), also z.B. Geld, Wertpapiere, neue Serienfahrzeuge,

Sand usw. Anders c) Gattungssachen. Was Gegenstand einer Gattungsschuld ist, bestimmt sich

allein nach dem Parteiwillen, der den Umfang der Gattung bestimmt und auch nicht

vertretbare S. (z.B. ein Pferd) zu einer Gattungsschuld (Gegenteil: Stückschuld) machen

kann. d) Verbrauchbare S. sind bewegliche S., deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem

Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (§ 92 BGB, z.B. Lebensmittel, Geld,

Zinsscheine u. dgl., nicht aber Kleidungsstücke, deren Verschleiß nicht

bestimmungsgemäß ist). Als verbrauchbare S. gelten auch bewegliche S., die zu einem

Warenlager oder zu einer sonstigen Sachgesamtheit gehören, wenn deren

bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen S. besteht. Nicht jede

vertretbare S. ist verbrauchbar (z.B. Maschine) und umgekehrt. Die rechtliche Bedeutung

verbrauchbarer S. liegt darin, daß infolge ihrer Zweckbestimmung bei einer

Gebrauchsüberlassung (Darlehen, Miete) nicht dasselbe Stück, sondern ein entsprechendes

zurückzugeben ist; bei einer Nutzung (Nießbrauch u.a.) ist Wertersatz zu leisten. e) Zu

den Besonderheiten der Sachen Geld, Wertpapier, Urkunde s. dort.