Gebäudetechnik

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Selbstfahrer, Vermietung an
 
Die Aufnahme des Gewerbes der Vermietung von Pkw oder Krafträdern an Selbstfahrer ist

nach § 14 GewO bei der Gewerbeaufsichtsbehörde und nach § 1 der VO über die

Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und

Anhängern vom 4. 4. 1955 (BGBl. I 186) m. spät. Änd. unter Bezeichnung der Fahrzeuge

der Zulassungsstelle zu melden; diese vermerkt die Anmeldung in den Kfz.- oder

Anhängerscheinen. Außerdem müssen für die Fz. Versicherungsbestätigungen mit dem

Vermerk des Versicherers "Selbstfahrervermietfahrzeug" vorgelegt werden (§ 2 d.

VO). Bei Vermietung oder unentgeltlicher Überlassung eines Kfz. an einen S. kann der

Versicherungsschutz u.U. entfallen, so bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und

der Kaskoversicherung infolge der mit der Überlassung verbundenen Gefahrerhöhung (§§

23 VVG) oder nach den Versicherungsbedingungen (§ 2Nr. 2a AKB) wegen Änderung des im

Versicherungsantrag angegebenen Gebrauchszwecks.