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Selbstfahrer, Vermietung an
Die
Aufnahme
des Gewerbes der Vermietung von Pkw oder Krafträdern an Selbstfahrer ist
nach § 14 GewO bei der Gewerbeaufsichtsbehörde und nach § 1 der VO über die
Überwachung
von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und
Anhängern vom 4. 4. 1955 (BGBl. I 186) m. spät. Änd. unter Bezeichnung der Fahrzeuge
der Zulassungsstelle zu melden; diese vermerkt die Anmeldung in den Kfz.- oder
Anhängerscheinen. Außerdem müssen für die Fz. Versicherungsbestätigungen mit dem
Vermerk des Versicherers "Selbstfahrervermietfahrzeug" vorgelegt werden (§ 2 d.
VO). Bei Vermietung oder unentgeltlicher Überlassung eines Kfz. an einen S. kann der
Versicherungsschutz u.U. entfallen, so bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
der Kaskoversicherung infolge der mit der Überlassung verbundenen Gefahrerhöhung (§§
23 VVG) oder nach den Versicherungsbedingungen (§ 2Nr. 2a AKB) wegen Änderung des im
Versicherungsantrag angegebenen Gebrauchszwecks.