Gebäudetechnik

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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
 
Wer kraft Gesetzes oder Vertrags fremdes Vermögen zu verwalten hat, haftet nach manchen

gesetzlichen Bestimmungen nur für die S., die er auch in eigenen Angelegenheiten

anzuwenden pflegt. Es sind dies der Vorerbe (§ 2131 BGB), die Eltern bei Ausübung der

elterlichen Sorge (§ 1664 BGB), die Ehegatten bei Erfüllung der Pflichten aus der

ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1359 BGB), der unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB), und

der Gesellschafter (§ 708 BGB). Diese Haftungserleichterung befreit jedoch nicht von der

Haftung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 277 BGB). S.a. Produktpiraterie.