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Stehendes Gewerbe
Zum st. G. gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem
Reisegewerbe
(§ 55
GewO) oder dem
Marktverkehr
(§ 64) zuzurechnen ist. Eine gewerbliche
Niederlassung
(§ 42
II GewO) ist nicht Voraussetzung. Von den gesetzlich abschließend genannten Gewerbearten
abgesehen, für die im Interesse der Gefahrenabwehr eine besondere Genehmigung
erforderlich ist (s. Gewerbezulassung), kann jedes stehende
Gewerbe
frei betrieben werden.
Der Gewerbetreibende hat lediglich die
Aufnahme
und jede Veränderung der gewerblichen
Betätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14), die hierüber
eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§ 15), sowie bei
Betrieb
einer offenen
Verkaufsstelle oder einer Gastwirtschaft seinen Namen am Eingang deutlich lesbar
anzubringen (§ 15a). Gewerbetreibende haben ihre
Firma
zu führen. Soweit für sie keine
Firma
eingetragen ist, haben sie bei Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger den
Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b I); wegen
ausländischer jur. Personen vgl. § 15b II, III, III. S. ferner
Gewerbeuntersagung
wegen
Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).