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Technische Arbeitsmittel
dürfen nach dem Ges. i.d.F. vom 23. 10. 1992 (BGBl. I 1793) m. Änd.
–Gerätesicherheitsgesetz – vom Hersteller oder Einführer gewerbsmäßig oder
selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, in gewissem Umfang auch vom
Handel
nur in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie nach den allgemein
anerkannten
Regeln der Technik
sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
so beschaffen sind, daß
Benutzer
oder Dritte bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen
Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit im Rahmen des Verwendungszwecks geschützt
sind (§§ 1, 3). Zu den t.A. zählen verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen (insbes.
Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen,
Beförderungsmittel) sowie Schutzausrüstungen, Beleuchtungs-, Beheizungs-, Kühl-, Be-
oder Entlüftungseinrichtungen, Haushalts-, Sport- und Bastelgeräte sowie Spielzeug (§
2). Ergänzende Vorschriften für Maschinen enthält die MaschinenVO (hier auch zum europ.
Prüfzeichen), für medizinisch-technische Geräte die VO vom 14. 1. 1985 (BGBl. I 93).
Das Ges. gilt nach § 1 II jedoch nicht für Fahrzeuge i.S. des Straßenverkehrsrechts,
überwachungsbedürftige Anlagen nach § 24 GewO (Gewerbezulassung), ferner nicht für
atomrechtlich überwachte und für solche t.A., die ihrer Bauart nach ausschließlich zur
Verwendung in der Bundeswehr oder Polizei oder in Bergbaubetrieben bestimmt sind oder die
besonderem gesetzlichem Gefahrenschutz unterliegenden t.A. (z.B. Waffen). Das Ges. sieht
die Verleihung eines besonderen Sicherheitszeichens (GS = geprüfte Sicherheit) vor, das
nach § 3 IV nur nach Bauartprüfung des Geräts durch eine gemäß Bek. vom 15. 1. 1986
(BGBl. I 124) m. Änd. zugelassene Prüfstelle geführt werden darf. Durch RechtsVO
können bestimmte Anforderungen an t.A. festgelegt, eine allgemeine Bauartprüfung oder
Stückprüfung durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben werden. Soweit t.A. den
Vorschriften nicht genügen, kann die zuständige Landesbehörde – i.d.R. das
Gewerbeaufsichtsamt
– das
Inverkehrbringen
oder Ausstellen untersagen (§§ 5, 6).
Über behördliche Auskunfts- und Prüfungsrechte vgl. § 7, über die Ahndung von
Verstößen als Ordnungswidrigkeiten § 9. Das Ges. ergänzt die Vorschriften des
Lebensmittelrechts für Bedarfsgegenstände.