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Umsatzsteuervoranmeldung
Das Umsatzsteuergesetz (§ 18 UStG) verpflichtet
Unternehmer
zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen. In diesen Voranmeldungen errechnet der
Unternehmer
die
Umsatzsteuer
selbst. Die errechnete Steuerschuld muß als Steuervorauszahlung zehn Tage
nach Ende des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt gezahlt werden. Der
Voranmeldungszeitraum ist in der Regel das Kalendervierteljahr. Dies bedeutet, daß der
Unternehmer
vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen hat. Macht das
Unternehmen entsprechend hohe Umsätze, verkürzt sich der Voranmeldungszeitraum auf den
Kalendermonat.