Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Über fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon     Suche :       3783 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Unfallschutz
 
(-verhütung) ist Aufgabe des Betriebsschutzes, insbes. soweit er sich mit der

Beschaffenheit der Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geräte befaßt

(hierzu s.a. Technische Arbeitsmittel). Hinzu kommen die speziell zur Unfallverhütung von

den Berufsgenossenschaften mit Genehmigung des BArbMin. erlassenen Vorschriften (§ 15 SGB

VII), die im Gegensatz zur GewO nicht nur einseitige Schutzpflichten des Arbeitgebers

begründen, sondern Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beachtung verpflichten. Die

Einhaltung der Vorschriften ist durch technische Aufsichtsbeamte der

Berufsgenossenschaften zu überwachen (§§ 17ff. SGB VII). In Betrieben mit mehr als 20

Beschäftigten ist ferner ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen (§ 22 SGB VII), der

den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen, insbes. sich

von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen

Schutzvorrichtungen fortlaufend zu überzeugen hat. Vorsätzliche oder fahrlässige

Verstöße gegen Schutzvorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 20000

DM geahndet werden (§ 209 SGB VII). Das absichtliche oder wissentliche Beseitigen,

Verändern oder Unbrauchbarmachen von Schutzvorrichtungen oder Rettungsgerät ist strafbar

(§ 145 II StGB). Über den Stand des U. und die Entwicklung des Unfallgeschehens hat die

BReg. jährlich dem BT einen Unfallverhütungsbericht zu erstatten (§ 25 SGB VII).