Gebäudetechnik

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Unlauterer Wettbewerb
 
Das Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. 6. 1909 (RGBl. 499) m. Änd. verbietet

in § 1 durch eine Generalklausel allgemein Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen

Verkehr, die nach der Verkehrsauffassung gegen die guten Sitten verstoßen, und daneben in

den §§ 3ff. bestimmte Wettbewerbshandlungen, die auch dann verboten sind, wenn sie im

Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Maßstab für die "guten

Sitten" ist die Anschauung des verständigen und anständigen

Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweiges, soweit sie den sittlichen

Maßstäben der Allgemeinheit nicht widerspricht; daher gelten z.B. für Werbemaßnahmen

einer Arzneimittelfirma andere Maßstäbe als für die eines Nachtlokals, bei der aber

auch eine vulgäre Werbung nicht dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit widersprechen darf.

Die Sittenwidrigkeit ist aus der objektiven Sachlage, aus Beweggrund und Zweck des

Handelnden abzuleiten; er muß nur die Tatsachen kennen, die seine Wettbewerbshandlung als

unlauter erscheinen lassen, nicht auch das Bewußtsein haben, gegen die guten Sitten oder

das UWG zu verstoßen.Unter die Generalklausel des § 1 UWG fallen insbes. Nachahmung und

Ausbeutung fremder gewerblicher Leistungsergebnisse, wirtschaftlicher Boykott, Anwendung

von (rechtlichem oder auch nur psychologischem Kauf-) Zwang, vergleichende Werbung,

Absatzbehinderung, systematisches Abwerben von Arbeitskräften oder deren Verleitung zum

Vertragsbruch (insbes. durch Schmiergelder), sog. Anzapfen (Verlangen von Sonderleistungen

des Lieferanten ohne Gegenleistung), Täuschung und Irreführung der Abnehmer (z.B. durch

Verursachen einer Verwechslungsgefahr oder wenn Kunden zum Kauf aus unsachlichen Motiven

veranlaßt werden), Anreißen (übertriebenes Ansprechen oder Anrufen von Kunden;

Kundenfang), Beseitigung des freien W., rechtswidriges Verhalten und dessen Ausnutzung zu

Zwecken des W. (z.B. Mißbrauch von Computerprogrammen); regelmäßig aber noch nicht der

Verkauf unter dem Einstandspreis (Preisunterbietung; s. aber Lockvogelwerbung). Als

Sondertatbestände sind verboten die unerlaubte Werbung, Verstöße gegen Regeln der

Sonderveranstaltungen, des Räumungsverkaufs oder des Kaufscheinhandels sowie gegen den

Kennzeichenschutz (s.a. Marken), ferner die Angestelltenbestechung, die Anschwärzung, die

geschäftliche Verleumdung (§ 15 UWG), die Benutzung geschäftlicher Beziehungen mit

Verwechslungsgefahr (§ 16 UWG), Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Verstöße gegen die

Regeln für Zugaben und Rabatte. Das Verbot des u.W. gilt im gesamten geschäftlichen

Verkehr für alle Gewerbetreibenden, freien Berufe und juristischen Personen des

öffentlichen Rechts, soweit sie am Geschäftsverkehr teilnehmen (z.B. durch

Regiebetriebe). U. W. führt zu Ansprüchen (Verjährung i.d.R. in 6 Monaten) auf

Unterlassung (Unterlassungsanspruch), bei Vertragsabschluß aufgrund unwahrer und

irreführender Werbeangaben auf Rücktritt vom Vertrag (§ 13a UWG) und (bei Verschulden)

auf Schadensersatz, in diesem Falle auch zu einem allgemeinen Auskunftsanspruch

(Auskunftspflicht). Die Sachbefugnis hat jeder verletzte Wettbewerbsteilnehmer; in einigen

Fällen steht der Unterlassungsanspruch auch allen auf demselben Markt tätigen

Mitbewerbern und sachgerecht ausgestatteten Interessenverbänden zu (z.B. Industrie- und

Handelskammer), wenn sie ein Rechtsschutzbedürfnis haben (§ 13 UWG). Der Klage muß nach

der Rspr. regelmäßig eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, deren Kosten der Verletzer

zu tragen hat, wenn ihre Geltendmachung nicht mißbräuchlich ist (z.B. nur zum Zwecke des

"Gebührenschindens", sog. Abmahnvereine). Für Klagen, die lediglich auf das

UWG gestützt sind, ist das Gericht (Handelssache) örtlich zuständig, in dem der

Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz (hilfsweise: seinen

Aufenthaltsort) hat, bei Ausländern auch das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung

begangen wurde (§ 24 UWG). Wettbewerbsstreitigkeiten können gütlich durch bei den

Industrie- und Handelskammern errichtete Einigungsstellen beigelegt werden (§ 27a UWG).

Etliche Verstöße gegen das UWG sind strafbar (z.B. wissentlich unwahre irreführende

Werbung, § 4 UWG; Angestelltenbestechung mittels Schmiergeldern, § 12 UWG, die

Inaussichtstellung besonderer Vorteile für die Vermittlung weiterer Abnehmer durch den

Kunden – sog. progressive Kundenwerbung, Schneeballsystem, § 6c UWG, oder der Verrat

von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Betriebsspionage, § 17 UWG,

Geheimnisverrat), manche als Antragsdelikt und mit Privatklage verfolgbar (§ 22 UWG, §

374 I Nr. 7 StPO).