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Verbraucherschutz
ist keine einheitliche Rechtsmaterie; ihm dienen Vorschriften des Zivil- wie auch des
öffentlichen Rechts. Zivilrechtlich sind von Bedeutung zwingende Vorschriften für die
Vertragsgestaltung etwa bei Miete und im Arbeitsrecht, ferner die Vorschriften des
Wettbewerbsrechts, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des
Kreditvertrags. S.a. Internationales Privatrecht. Öffentlich-rechtlichen V. findet man
vor allem im Recht der Arzneimittel, im Lebensmittelrecht, im Rahmen der
Versicherungsaufsicht, bei der Genehmigung und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Einflußnahme auf Vertragsgestaltungen, im Kreditwesen, bei der Aufsicht über
Altenwohnheime, Kindergärten u.ä. Dem V. dient schließlich auch das Recht der
Gewerbezulassung. Nach Art. 100a I EGV sind u.a. einheitliche Regelungen für den V.
vorgesehen. Dabei ist gemäß Art. 100a III EGV für den Verbraucherschutz von einem hohen
Schutzniveau auszugehen. Die EG-Verbraucherpolitik hat demgemäß zahlreiche weitreichende
Initiativen entwickelt. Ins nationale Recht umgesetzt sind etwa die Richtlinien für
Produkthaftung, Haustürgeschäfte, Verbraucherkredite (Kreditvertrag), ferner Richtlinien
für Produktsicherheit (ABl. 1992 L 228/24), die Pauschalreiserichtlinie (ABl. 1990 L
158/59) und die Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom
21. 4. 1993 (ABl. L 95/29). Geplant und umstritten sind Richtlinien über die
Haftung
für
Dienstleistungen.