Gebäudetechnik

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Verbraucherschutz
 
ist keine einheitliche Rechtsmaterie; ihm dienen Vorschriften des Zivil- wie auch des

öffentlichen Rechts. Zivilrechtlich sind von Bedeutung zwingende Vorschriften für die

Vertragsgestaltung etwa bei Miete und im Arbeitsrecht, ferner die Vorschriften des

Wettbewerbsrechts, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des

Kreditvertrags. S.a. Internationales Privatrecht. Öffentlich-rechtlichen V. findet man

vor allem im Recht der Arzneimittel, im Lebensmittelrecht, im Rahmen der

Versicherungsaufsicht, bei der Genehmigung und sonstigen öffentlich-rechtlichen

Einflußnahme auf Vertragsgestaltungen, im Kreditwesen, bei der Aufsicht über

Altenwohnheime, Kindergärten u.ä. Dem V. dient schließlich auch das Recht der

Gewerbezulassung. Nach Art. 100a I EGV sind u.a. einheitliche Regelungen für den V.

vorgesehen. Dabei ist gemäß Art. 100a III EGV für den Verbraucherschutz von einem hohen

Schutzniveau auszugehen. Die EG-Verbraucherpolitik hat demgemäß zahlreiche weitreichende

Initiativen entwickelt. Ins nationale Recht umgesetzt sind etwa die Richtlinien für

Produkthaftung, Haustürgeschäfte, Verbraucherkredite (Kreditvertrag), ferner Richtlinien

für Produktsicherheit (ABl. 1992 L 228/24), die Pauschalreiserichtlinie (ABl. 1990 L

158/59) und die Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom

21. 4. 1993 (ABl. L 95/29). Geplant und umstritten sind Richtlinien über die Haftung für

Dienstleistungen.