Gebäudetechnik

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Verdingungsordnungen
 
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – i.d.F. vom 12. 11. 1992

(BAnz. Nr. 223) sowie die Verdingungsordnung für Leistungen, ausgenommenen Bauleistungen

– VOL – vom 3. 8. 1993 (BAnz. Nr. 175a) m. Änd. enthalten zunächst in Form von

Verwaltungsvorschriften die für die Vergabe öffentlicher Aufträge maßgeblichen

Grundsätze. Sie gliedern sich jeweils in drei Teile: Teil A regelt das Verfahren bei der

Vergabe von Aufträgen (Art der Ausschreibungen, Zuschlagsbedingungen etc.); sie sind an

sich nur interne Verwaltungsvorschriften. Grobe Verstöße gegen sie (z.B.

Nichtberücksichtigung des besten Angebots) können allerdings zu

Schadensersatzansprüchen führen. Teil B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die

Abwicklung der Aufträge, die zunächst auch nur innerdienstlich verpflichten und erst

durch Vereinbarung in den einzelnen Verträgen Außenwirkung erhalten (Werkvertrag). Durch

solche Einbeziehung werden die VOB Teil B in vielen Fällen auch zum Vertragsrecht

privater Bauverträge. Teil C enthält Allgemeine Technische Vertragsbedingungen. Die V.

konkretisieren den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für den

Bereich der Beschaffungen des Staates (§ 30 HaushaltsgrundsätzeG, § 55 BHO).

Wirtschaftspolitischen Zielen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen dienen die

Vorschriften über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber. VOL/A und VOB/A sind für

alle öffentlichen sowie für die in § 57a HaushaltsgrundsätzeG genannten privaten

Auftraggeber verbindlich vorgeschrieben (VergabeVO vom 22. 2. 1994, BGBl. I 321). Die VOB

hat auch außerhalb der Vergabe öffentlicher Aufträge praktische Bedeutung; in der

Vertragspraxis des Bauwesens wird sie häufig durch Bezugnahme vereinbart, sonst auch als

"Normierung" der Verkehrssitte für die Auslegung von Verträgen herangezogen.

Die Vertragsbedingungen der V. sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des AGBG.