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Verdingungsordnungen
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen –
VOB
– i.d.F. vom 12. 11. 1992
(BAnz. Nr. 223) sowie die Verdingungsordnung für Leistungen, ausgenommenen Bauleistungen
– VOL – vom 3. 8. 1993 (BAnz. Nr. 175a) m. Änd. enthalten zunächst in Form von
Verwaltungsvorschriften die für die Vergabe öffentlicher Aufträge maßgeblichen
Grundsätze. Sie gliedern sich jeweils in drei Teile: Teil A regelt das Verfahren bei der
Vergabe von Aufträgen (Art der Ausschreibungen, Zuschlagsbedingungen etc.); sie sind an
sich nur interne Verwaltungsvorschriften. Grobe Verstöße gegen sie (z.B.
Nichtberücksichtigung des besten Angebots) können allerdings zu
Schadensersatzansprüchen führen. Teil B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die
Abwicklung der Aufträge, die zunächst auch nur innerdienstlich verpflichten und erst
durch Vereinbarung in den einzelnen Verträgen Außenwirkung erhalten (Werkvertrag). Durch
solche Einbeziehung werden die
VOB
Teil B in vielen Fällen auch zum Vertragsrecht
privater Bauverträge. Teil C enthält Allgemeine Technische Vertragsbedingungen. Die V.
konkretisieren den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für den
Bereich der Beschaffungen des Staates (§ 30 HaushaltsgrundsätzeG, § 55 BHO).
Wirtschaftspolitischen Zielen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen dienen die
Vorschriften über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber. VOL/A und VOB/A sind für
alle öffentlichen sowie für die in § 57a HaushaltsgrundsätzeG genannten privaten
Auftraggeber
verbindlich vorgeschrieben (VergabeVO vom 22. 2. 1994, BGBl. I 321). Die VOB
hat auch außerhalb der Vergabe öffentlicher Aufträge praktische Bedeutung; in der
Vertragspraxis des Bauwesens wird sie häufig durch Bezugnahme vereinbart, sonst auch als
"Normierung" der
Verkehrssitte
für die Auslegung von Verträgen herangezogen.
Die Vertragsbedingungen der V. sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des AGBG.