Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Partner Login
Partner ID
Passwort
Über fmswiss.ch
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon Suche :
3783
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Verfahrensdokumentation
Die Verfahrensdokumentation nach GoBS dient dazu, nachweisen zu können, dass die Anforderungen des Handelsgesetzbuches (HGB), der Abgabenordnung und der GoBS für die Aufbewahrung von Daten und Belegen erfüllt sind. Auch für bestimmte Branchen gibt es, unabhängig von den HGB-Anforderungen, Vorgaben zur Erstellung von Verfahrensdokumentationen, so z. B. für die Pharmaindustrie nach FDA Part 11 und GxP (GMP, GLP Gute Laborpraxis). Für die Erstellung technischer Dokumentationen ist die
Norm
EN 62079 die Grundlage. Verfahrensdokumentation nach GoBS.Die rechtliche Grundlage für die Erstellung einer Verfahrensdokumentation ergibt sich in Deutschland aus den § 239, § 257 HGB, aus denen folgende Anforderungen an die Archivierung von kaufmännischen Unterlagen, sowohl in Papier als auch in elektronischen Archivsystemen, abgeleitet sind:
■Ordnungsmäßigkeit
■Vollständigkeit
■
Sicherheit
des Gesamtverfahrens
■Schutz vor Veränderung und Verfälschung
■Sicherung vor
Verlust
■Nutzung nur durch Berechtigte
■Einhaltung der Aufbewahrungsfristen
■
Dokumentation
des Verfahrens
■Nachvollziehbarkeit
■Prüfbarkeit
Das eigentliche
Dokument
mit den Vorgaben zum Thema Verfahrensdokumentation sind die Grundsätze ordnungsmäßiger DV gestützter Buchführungssysteme (GoBS).Die Verfahrensdokumentation beschreibt den gesamten organisatorischen und technischen
Prozess
■der Entstehung (Erfassung),
■der Indizierung,
■der Speicherung,
■dem eindeutigen Wiederfinden,
■der Absicherung gegen Verlust, Verfälschung und
■der Reproduktion der archivierten Informationen, die nach
Handelsrecht
und steuerrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen. Umfang und Aufbau einer Verfahrensdokumentation sind nicht vorgeschrieben. Qualitativ ausreichend und vollständig ist die Verfahrensdokumentation, wenn ein unabhängiger Dritter auf Basis der
Dokumentation
den ordnungsgemässen Einsatz der Lösung überprüfen kann.