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Vergleichende Werbung
liegt vor, wenn Waren von Mitbewerbern bei
Werbemaßnahmen
mit den eigenen Waren hins.
Qualität, Preis usw. verglichen werden. Die v.W. ist auch bei zutreffenden Angaben
unlauterer
Wettbewerb
und fällt unter § 1 UWG, sofern es sich nicht um einen
Systemvergleich handelt, indem z.B. Herstellungsverfahren, technische Vorrichtungen u.
dgl. sachlich verglichen werden, ohne daß ein bestimmter Mitbewerber genannt oder auf ihn
Bezug genommen ist. Es ist auch erlaubt, Kunden – insbes. auf Anfrage – über
Vor- und Nachteile von Waren aufzuklären.