Gebäudetechnik

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Versicherungsvertreter
 
ist ein Handelsvertreter, der damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln

oder abzuschließen. Für den V. bestehen im Vergleich zum allgemeinen Handelsvertreter

folgende Besonderheiten: Er erhält Provision (s. z.B. §§ 30ff. der VO über die Tarife

in der Kraftfahrtversicherung, BGBl. III 925-1-3) nur für solche Geschäfte, die auf

seine Tätigkeit zurückzuführen sind, d.h., er erhält auch dann keine Vergütung, wenn

der Versicherungsvertrag zwar in dem ihm zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis, aber ohne

seine Mitwirkung abgeschlossen worden ist (§ 92 III HGB). Die Zuweisung eines Bezirks

begrenzt bei einem V. also lediglich seinen Vermittlungs- oder Abschlußauftrag, führt

aber über § 46 VVG auch zur Beschränkung seiner Vertretungsmacht. Auch für den

Ausgleichsanspruch bestehen besondere Regeln (§ 89b V HGB). Der V. hat auf Grund einer

unwiderlegbaren Vermutung eine bestimmte Vertretungsmacht auch dann, wenn er nur mit der

Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist (§ 43 VVG; insbes. für die

Entgegennahme und den Widerruf von Vertragsanträgen, Entgegennahme von Anzeigen, die der

Versicherungsnehmer zu erstatten hat). Diese Vertretungsmacht kann beschränkt werden,

nicht jedoch mit Wirkung gegen gutgläubige Dritte (§ 47 VVG).