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Versicherungsvertreter
ist ein Handelsvertreter, der damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln
oder abzuschließen. Für den V. bestehen im Vergleich zum allgemeinen Handelsvertreter
folgende Besonderheiten: Er erhält
Provision
(s. z.B. §§ 30ff. der VO über die Tarife
in der Kraftfahrtversicherung, BGBl. III 925-1-3) nur für solche Geschäfte, die auf
seine Tätigkeit zurückzuführen sind, d.h., er erhält auch dann keine Vergütung, wenn
der Versicherungsvertrag zwar in dem ihm zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis, aber ohne
seine Mitwirkung abgeschlossen worden ist (§ 92 III HGB). Die Zuweisung eines Bezirks
begrenzt bei einem V. also lediglich seinen Vermittlungs- oder Abschlußauftrag, führt
aber über § 46 VVG auch zur Beschränkung seiner Vertretungsmacht. Auch für den
Ausgleichsanspruch bestehen besondere Regeln (§ 89b V HGB). Der V. hat auf Grund einer
unwiderlegbaren Vermutung eine bestimmte Vertretungsmacht auch dann, wenn er nur mit der
Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist (§ 43 VVG; insbes. für die
Entgegennahme und den
Widerruf
von Vertragsanträgen, Entgegennahme von Anzeigen, die der
Versicherungsnehmer zu erstatten hat). Diese Vertretungsmacht kann beschränkt werden,
nicht jedoch mit Wirkung gegen gutgläubige Dritte (§ 47 VVG).