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Versteigerungsgewerbe
Der gewerbsmäßige Versteigerer (auch "Auktionator") bedarf nach § 34b GewO
einer Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, soweit nicht bestimmte
Versagungsgründe vorliegen (mangelnde Zuverlässigkeit, insbes. bei gewissen Vorstrafen,
ungeordnete Vermögensverhältnisse, mangelnde Kenntnis der Vorschriften über den Verkehr
mit Grundstücken bei Grundstücksversteigerern). Zur Wahrung der Unparteilichkeit sind
dem Versteigerer bestimmte Tätigkeiten verboten, die eine Interessenkollision begründen
können (Mitbieten usw., auch durch andere). Eine nähere Regelung des
Versteigerungsverfahrens (Versteigerungsauftrag, Festsetzung der
Versteigerungsbedingungen, Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde, Bekanntmachung,
Besichtigung, Leitung der Versteigerung) enthalten die Versteigerungsvorschriften i.d.F.
vom 1. 6. 1976 (BGBl. I 1345), zul. geänd. am 24. 8. 1984 (BGBl. I 1154).
Versteigerungszeiten sind besonders geregelt (§ 10), dem allgemeinen
Ladenschluß
aber
angenähert. Besonders sachkundige Versteigerer können nach dem Ermessen der zuständigen
Stellen allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt und
vereidigt werden (§ 34b V). Sie sind dann zur Vornahme der in verschiedenen Gesetzen
vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen (z.B. §§ 1235, 1221 BGB, Pfandversteigerung,
Pfandverkauf) ermächtigt.