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Vertragsstrafe
Eine V. (Konventionalstrafe) bedarf besonderer vertraglicher Vereinbarung; sie liegt
vor, wenn der
Schuldner
dem
Gläubiger
für den Fall, daß er seine Verbindlichkeit nicht
oder in nicht gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe verspricht
(§§ 339ff. BGB; eingeschränkt durch § 11 Nr. 6 AGBG; im Bauvertrag – Werkvertrag,
3 – § 11 VOB/B). Die Strafe ist verwirkt, wenn der
Schuldner
in Schuldnerverzug
kommt; es ist also Verschulden Voraussetzung. Sichert die V. eine Unterlassungspflicht, so
verfällt sie mit der Zuwiderhandlung; auch hier ist nach der Vorstellung der Parteien
regelmäßig ein schuldhaftes Handeln Voraussetzung. Die V. tritt neben den weiter
bestehenden Erfüllungsanspruch, wenn sie für den Fall der nicht gehörigen, insbes. der
nicht rechtzeitigen
Erfüllung
versprochen wurde (§ 341 BGB). Nimmt der
Gläubiger
die
Erfüllung
an, so kann er die V. nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der
Annahme vorbehält (Besonderheiten auch hier nach VOB/B). Wurde die V. dagegen für den
Fall der Nichterfüllung versprochen, so tritt die verwirkte Strafe als Schadensersatz
anstelle des – dann ausgeschlossenen – Erfüllungsanspruchs; der
Gläubiger
ist
jedoch nicht gehindert, einen weiteren
Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen
(§ 340 BGB). Ist eine verwirkte V. unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des
Schuldners durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden (§ 343 BGB); diese sonst zwingende Regelung ist unter Kaufleuten ausgeschlossen
(§ 348 HGB; dort nur Verbot der Sittenwidrigkeit). Die Herabsetzungsmöglichkeit gilt
auch für das sog. selbständige Strafversprechen oder Strafgedinge, durch das jemand eine
Strafe für den Fall verspricht, daß er eine Handlung, ohne hierzu als Schuldner
verpflichtet zu sein, vornimmt oder unterläßt (§ 343 II BGB). Erklärt das Gesetz das
Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch das für den Fall der
Nichterfüllung des Versprechens vereinbarte Strafversprechen unwirksam (§ 344 BGB).