Gebäudetechnik

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Vertragsstrafe
 
Eine V. (Konventionalstrafe) bedarf besonderer vertraglicher Vereinbarung; sie liegt

vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, daß er seine Verbindlichkeit nicht

oder in nicht gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe verspricht

(§§ 339ff. BGB; eingeschränkt durch § 11 Nr. 6 AGBG; im Bauvertrag – Werkvertrag,

3 – § 11 VOB/B). Die Strafe ist verwirkt, wenn der Schuldner in Schuldnerverzug

kommt; es ist also Verschulden Voraussetzung. Sichert die V. eine Unterlassungspflicht, so

verfällt sie mit der Zuwiderhandlung; auch hier ist nach der Vorstellung der Parteien

regelmäßig ein schuldhaftes Handeln Voraussetzung. Die V. tritt neben den weiter

bestehenden Erfüllungsanspruch, wenn sie für den Fall der nicht gehörigen, insbes. der

nicht rechtzeitigen Erfüllung versprochen wurde (§ 341 BGB). Nimmt der Gläubiger die

Erfüllung an, so kann er die V. nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der

Annahme vorbehält (Besonderheiten auch hier nach VOB/B). Wurde die V. dagegen für den

Fall der Nichterfüllung versprochen, so tritt die verwirkte Strafe als Schadensersatz

anstelle des – dann ausgeschlossenen – Erfüllungsanspruchs; der Gläubiger ist

jedoch nicht gehindert, einen weiteren Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen

(§ 340 BGB). Ist eine verwirkte V. unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des

Schuldners durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt

werden (§ 343 BGB); diese sonst zwingende Regelung ist unter Kaufleuten ausgeschlossen

(§ 348 HGB; dort nur Verbot der Sittenwidrigkeit). Die Herabsetzungsmöglichkeit gilt

auch für das sog. selbständige Strafversprechen oder Strafgedinge, durch das jemand eine

Strafe für den Fall verspricht, daß er eine Handlung, ohne hierzu als Schuldner

verpflichtet zu sein, vornimmt oder unterläßt (§ 343 II BGB). Erklärt das Gesetz das

Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch das für den Fall der

Nichterfüllung des Versprechens vereinbarte Strafversprechen unwirksam (§ 344 BGB).