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Wechsel
ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das in einer bestimmten Form ausgestellt,
ausdrücklich als W. bezeichnet werden muß (Wechselklausel) und die (unbedingte)
Anweisung enthält, eine bestimmte Geldsumme (Wechselsumme) zu zahlen. Erforderlich ist
außerdem die Angabe dessen, der zahlen soll (Bezogener), der Verfallzeit, des
Zahlungsortes, des Tages und des Ortes der Ausstellung sowie des Namens dessen, an den
oder dessen Order zu zahlen ist (Remittent), ferner die Unterschrift des Ausstellers (Art.
1 WG; zum Mindestinhalt s.i.e. Tratte).Der W. ist ein Orderpapier. Er kommt als gezogener
W. (Tratte) und als eigener W. (Solawechsel) vor. Der gezogene W. ist eine besondere Art
der Anweisung, der eigene W. eine solche des Schuldversprechens. Der W. enthält eine
abstrakte Forderung; doch liegt der
Wechselverbindlichkeit
regelmäßig ein bestimmtes
Rechtsverhältnis zugrunde ( Kausalgeschäft; Rechtsgeschäft), meistens
Kauf
oder
Darlehen. Die Wechselforderung und die Forderung aus dem
Kausalgeschäft
bestehen
nebeneinander, bis die
Wechselverbindlichkeit
erfüllt wird; jedoch ist die Forderung aus
dem
Kausalgeschäft
bis zur
Fälligkeit
des W. gestundet (Leistungszeit). Die sog.
Valutaklausel ("Wert erhalten") hat nur für die
Erfüllung
des Grundgeschäfts,
nicht aber für die W.verpflichtung Bedeutung. Sog. Hauptschuldner der
Wechselverbindlichkeit
ist beim gezogenen W. der Akzeptant, beim eigenen W. der
Aussteller. Außerdem haften der Indossant und der
Wechselbürge
in der Reihenfolge, wie
der W. von ihnen weitergegeben wird. Wenn nicht ein Blankowechsel vorliegt, wird der W.
zunächst ausgestellt und dann an den Remittenten begeben. Die Annahme (Akzept) durch den
Bezogenen folgt der Ausstellung, kann aber auch dem Begebungsvertrag zwischen Aussteller
und Remittenten nachfolgen. Der Remittent kann den W. behalten oder weitergeben. Der
Übertragung des W., die sachenrechtlichen Grundsätzen folgt (Begebungsvertrag), dient
das Indossament. Jeder, der den W. in Händen hat und durch
Indossament
legitimiert ist,
gilt als rechtmäßiger Inhaber des W. (Art. 16 WG). Wird der W. bei
Fälligkeit
vom
Akzeptanten bezahlt, so erlöschen damit alle Wechselverbindlichkeiten. Die den
Wechselübertragungen der beteiligten Personen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte werden
damit regelmäßig erfüllt. Aus dem W. sind zu zahlen: Die Wechselsumme, mind. 6%
Wechselzinsen, die Auslagen, insbes. Protestkosten, und eine
Provision
von 1/3% (Art. 48,
49 WG). Zahlt der Akzeptant nicht oder nimmt der Bezogene den W. nicht an, so kann der
Inhaber des W. Rückgriff nehmen (Wechselregreß). Zu diesem Zweck muß der W. protestiert
werden (Wechselprotest). Wird der Rückgriff voll durchgeführt, so bleibt letzten Endes
der gezogene W. beim Aussteller, der seinerseits den Akzeptanten in Anspruch nehmen kann;
beim eigenen W. gilt dies im Verhältnis vom Remittenten zum Aussteller. Es braucht immer
nur gegen Aushändigung des quittierten W. gezahlt zu werden (Art. 39 I, 50 I WG). Die
strenge
Haftung
aus dem W. dient seiner Umlauf- und Verkehrsfähigkeit. Einwendungen, die
demjenigen, der aus dem W. in Anspruch genommen wird, gegen den Aussteller oder einen
früheren Wechselinhaber zustehen, können gegen einen gutgläubigen Wechselinhaber nicht
geltend gemacht werden (Art. 17 WG). Der
Wechselanspruch
kann im Wechselprozeß oder durch
Wechselmahnbescheid
besonders schnell eingeklagt werden. W. gibt es seit dem 12.
Jahrhundert. Der W. spielt seitdem im Wirtschafts- und Rechtsverkehr eine große Rolle. Er
dient heute in erster Linie dem Kreditverkehr (Warenwechsel), aber auch dem
Zahlungsverkehr (Handelswechsel, Finanzierungswechsel). Bei den Banken nimmt das Geschäft
mit W. einen breiten Raum ein (Wechseldiskont). Das Wechselrecht ist international
weitgehend gleichartig geregelt. Durch die Genfer Wechselrechtskonferenz von 1930 wurde
von den meisten Staaten des europäischen Kontinents und Südamerikas sowie von Japan das
Wechselrecht mit geringen Abweichungen gleichlautend geregelt. England und die USA sowie
andere Länder sind dem Abkommen (RGBl. 1933 II 377) nicht beigetreten. Das deutsche
WechselG vom 21. 6. 1933 (RGBl. I 399) beruht auf dem Genfer Abkommen.