Gebäudetechnik

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Wechsel
 
ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das in einer bestimmten Form ausgestellt,

ausdrücklich als W. bezeichnet werden muß (Wechselklausel) und die (unbedingte)

Anweisung enthält, eine bestimmte Geldsumme (Wechselsumme) zu zahlen. Erforderlich ist

außerdem die Angabe dessen, der zahlen soll (Bezogener), der Verfallzeit, des

Zahlungsortes, des Tages und des Ortes der Ausstellung sowie des Namens dessen, an den

oder dessen Order zu zahlen ist (Remittent), ferner die Unterschrift des Ausstellers (Art.

1 WG; zum Mindestinhalt s.i.e. Tratte).Der W. ist ein Orderpapier. Er kommt als gezogener

W. (Tratte) und als eigener W. (Solawechsel) vor. Der gezogene W. ist eine besondere Art

der Anweisung, der eigene W. eine solche des Schuldversprechens. Der W. enthält eine

abstrakte Forderung; doch liegt der Wechselverbindlichkeit regelmäßig ein bestimmtes

Rechtsverhältnis zugrunde ( Kausalgeschäft; Rechtsgeschäft), meistens Kauf oder

Darlehen. Die Wechselforderung und die Forderung aus dem Kausalgeschäft bestehen

nebeneinander, bis die Wechselverbindlichkeit erfüllt wird; jedoch ist die Forderung aus

dem Kausalgeschäft bis zur Fälligkeit des W. gestundet (Leistungszeit). Die sog.

Valutaklausel ("Wert erhalten") hat nur für die Erfüllung des Grundgeschäfts,

nicht aber für die W.verpflichtung Bedeutung. Sog. Hauptschuldner der

Wechselverbindlichkeit ist beim gezogenen W. der Akzeptant, beim eigenen W. der

Aussteller. Außerdem haften der Indossant und der Wechselbürge in der Reihenfolge, wie

der W. von ihnen weitergegeben wird. Wenn nicht ein Blankowechsel vorliegt, wird der W.

zunächst ausgestellt und dann an den Remittenten begeben. Die Annahme (Akzept) durch den

Bezogenen folgt der Ausstellung, kann aber auch dem Begebungsvertrag zwischen Aussteller

und Remittenten nachfolgen. Der Remittent kann den W. behalten oder weitergeben. Der

Übertragung des W., die sachenrechtlichen Grundsätzen folgt (Begebungsvertrag), dient

das Indossament. Jeder, der den W. in Händen hat und durch Indossament legitimiert ist,

gilt als rechtmäßiger Inhaber des W. (Art. 16 WG). Wird der W. bei Fälligkeit vom

Akzeptanten bezahlt, so erlöschen damit alle Wechselverbindlichkeiten. Die den

Wechselübertragungen der beteiligten Personen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte werden

damit regelmäßig erfüllt. Aus dem W. sind zu zahlen: Die Wechselsumme, mind. 6%

Wechselzinsen, die Auslagen, insbes. Protestkosten, und eine Provision von 1/3% (Art. 48,

49 WG). Zahlt der Akzeptant nicht oder nimmt der Bezogene den W. nicht an, so kann der

Inhaber des W. Rückgriff nehmen (Wechselregreß). Zu diesem Zweck muß der W. protestiert

werden (Wechselprotest). Wird der Rückgriff voll durchgeführt, so bleibt letzten Endes

der gezogene W. beim Aussteller, der seinerseits den Akzeptanten in Anspruch nehmen kann;

beim eigenen W. gilt dies im Verhältnis vom Remittenten zum Aussteller. Es braucht immer

nur gegen Aushändigung des quittierten W. gezahlt zu werden (Art. 39 I, 50 I WG). Die

strenge Haftung aus dem W. dient seiner Umlauf- und Verkehrsfähigkeit. Einwendungen, die

demjenigen, der aus dem W. in Anspruch genommen wird, gegen den Aussteller oder einen

früheren Wechselinhaber zustehen, können gegen einen gutgläubigen Wechselinhaber nicht

geltend gemacht werden (Art. 17 WG). Der Wechselanspruch kann im Wechselprozeß oder durch

Wechselmahnbescheid besonders schnell eingeklagt werden. W. gibt es seit dem 12.

Jahrhundert. Der W. spielt seitdem im Wirtschafts- und Rechtsverkehr eine große Rolle. Er

dient heute in erster Linie dem Kreditverkehr (Warenwechsel), aber auch dem

Zahlungsverkehr (Handelswechsel, Finanzierungswechsel). Bei den Banken nimmt das Geschäft

mit W. einen breiten Raum ein (Wechseldiskont). Das Wechselrecht ist international

weitgehend gleichartig geregelt. Durch die Genfer Wechselrechtskonferenz von 1930 wurde

von den meisten Staaten des europäischen Kontinents und Südamerikas sowie von Japan das

Wechselrecht mit geringen Abweichungen gleichlautend geregelt. England und die USA sowie

andere Länder sind dem Abkommen (RGBl. 1933 II 377) nicht beigetreten. Das deutsche

WechselG vom 21. 6. 1933 (RGBl. I 399) beruht auf dem Genfer Abkommen.