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Wechselbereicherungsanspruch
Ein W. steht dem Inhaber eines Wechsels gegen den Aussteller oder Akzeptanten zu, wenn
deren
Wechselverbindlichkeit
verjährt oder dadurch erloschen ist, daß eine zur Erhaltung
des Wechselrechts notwendige Handlung, insbes. der Wechselprotest, versäumt wurde (Art.
89 WG). Dieser Anspruch setzt voraus, daß eine Bereicherung zum
Schaden
des
Wechselinhabers eintreten würde.