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Wechselreiterei
liegt vor, wenn
Wechsel
von verschiedenen Personen gegenseitig gezogen und angenommen
werden, ohne daß ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft zugrunde liegt. Auch durch den
Austausch von Indossamenten ist W. möglich. Der Reitwechsel zählt zu den
Finanzierungswechseln. Das
Inverkehrbringen
von Reitwechseln trotz mangelnder
Zahlungsfähigkeit kann als Betrug strafbar, die
Wechselverbindlichkeit
wegen
Sittenwidrigkeit
nichtig sein (§ 138 BGB).