Gebäudetechnik

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Werkverkehr
 
ist jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke eines Unternehmens. Er ist nur

zulässig, wenn 1. die Güter zum Verbrauch oder zur eigenen gewerblichen Verwendung

erworben oder bestimmt oder von dem Unternehmen erzeugt, gefördert oder hergestellt sind,

2. die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom

Unternehmen oder dem Transport zwischen einzelnen Betrieben des Unternehmens zum

Eigengebrauch dient, 3. die Kraftfahrzeuge von Angehörigen des Unternehmens bedient

werden, 4. auf den Namen des Unternehmers zugelassen sind (Ausnahmen im sog.

Huckepackverkehr), und 5. die Beförderung nur Hilfstätigkeit im gesamtbetrieblichen

Rahmen ist (§ 48 GüKG). Der Werk-Fernverkehr ist wie der Nahverkehr nicht

genehmigungspflichtig. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten s. § 52 GüKG sowie

WerkfernverkehrsVO GüKG vom 29. 9. 1953 (BGBl. I 1464) m. spät. Änd.