Gebäudetechnik

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Wertberichtigung
 
Korrekturgröße zur Erfassung der Wertminderung einer auf der Aktivseite der Bilanz

ausgewiesenen Position, z. B. der Forderungen. Sie wird auf der Passivseite der Bilanz

gezeigt, z. B. Pauschalwertberichtigung auf Forderungen. Synonym wird auch die Bezeichnung

indirekte Abschreibung verwendet. Dadurch kann auf der Aktivseite der ursprüngliche Wert

unverändert ausgewiesen werden. Dieser passivische Ausweis der Wertkorrektur ist seit

Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes für Kapitalgesellschaften nicht mehr zulässig.

Die ursprünglichen (historischen) Anschaffungskosten werden dadurch nicht mehr aus der

Bilanz ersichtlich. Für das Anlagevermögen können sie aber dem Anlagespiegel gem. §

268 HGB entnommen werden. Der Terminus Wertberichtigung wird – trotz der aktivischen

Abschreibung – in der betrieblichen Praxis unverändert für die

Einzelwertberichtigung aber auch Pauschalwertberichtigung auf Forderungen verwendet.