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Wettbewerbsrecht
Das W. umfaßt sowohl das Recht des Wettbewerbs i.e. S. (unlauterer Wettbewerb, Rabatt,
Zugabe) als auch das Recht der
Wettbewerbsbeschränkungen
in Form vertraglicher
Abmachungen (Kartelle, Preisbindungen), marktbeherrschender Unternehmen und sonstigen
wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens (Diskriminierungsverbot). Ziel des Wettbewerbsrechts
i.e. S. ist der Schutz von Mitbewerbern und Kunden vor unlauterem Verhalten. Ziel des
Rechts der
Wettbewerbsbeschränkungen
ist der Schutz der Handlungsfreiheit der
Marktteilnehmer und des Wettbewerbs als marktwirtschaftlicher Institution (Individual- und
Institutionsschutz). Zum Wettbewerbsrecht i.w.S. kann schließlich das Recht der
gesetzlichen Monopole (Patent, Gebrauchsmuster, Marken) gerechnet werden. Zum W. im Rahmen
der Europ. Wirtschaftsgemeinschaft s. Art. 85ff. EGV sowie EWG-VO Nr. 17 (KartellVO) vom
6. 2. 1962 (BGBl. II 93).