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Wirtschaftsstrafsachen
sind, soweit eine große Strafkammer des Landgerichts im 1. Rechtszug oder eine kleine
Strafkammer für Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts zuständig ist, von einer
großen oder einer kleinen Wirtschaftsstrafkammer zu entscheiden; dieser können auch die
W. für mehrere LG-Bezirke zugewiesen werden (§ 74c GVG). Zu den W. gehören u.a.
Verfahren wegen Konkursstraftaten, Straftaten nach den Ges.en zum Schutz geistigen
Eigentums (PatentG usw., Produktpiraterie), nach dem Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb,
nach anderen handelsrechtlichen Gesetzen (AktG, GmbHG, GenG, BörsenG usw.), nach dem
Außenwirtschaftsgesetz, dem Wirtschaftsstrafgesetz, nach den Steuer- und Zollgesetzen,
Subventionsbetrug, Kreditbetrug. Ferner zählen dazu Verfahren wegen gewisser anderer
Vermögensdelikte (Betrug, Untreue, Bestechung, Vorteilsgewährung, Wucher), soweit zu
ihrer Beurteilung besondere wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.