|
Online Forum |
Startseite - Facility Management Forum - Arbeitsschutz, Personenschutz, Sicherheit Arbeitsmedizin OHRIS Links Lexikon
Arbeitsschutz, Personenschutz, Sicherheit Arbeitsmedizin OHRIS Links Lexikon
Text |
Datum |
Benutzer |
Arbeitsschutz, Personenschutz, Sicherheit Arbeitsmedizin OHRIS Links Lexikon Guten Tag,
zur Vervollständigung/ übersicht meiner Unterlagen im Themenbereich Arbeitsschutz, Sicherheit, Arbeitsmedizin OHRIS, suche ich Aktuelle Informationen.
Zum voraus besten Dank.
Albrecht
|
06 Apr 2006 08:03:26 |
Albrecht |
Arbeitsschutz, Personenschutz, Sicherheit Arbeitsmedizin OHRIS Links Lexikon Tag,
im Anhang aus meiner „Sammlung“ Arbeitsschutz,Arbeitsmedizin,Links und Text zu Ihrem Thema
Meier
Fachinformationen:
http://www.lfas.bayern.de
Netzwerke:
http://europe.osha.eu.int/
http://by.osha.de/
http://www.bg-praevention.de
http://www.eu-ccohs.org/
http://www.praevention-online.de/pol/start_frames.html
http://www.praevention-online.de/pol/dienst_dli_frames.html
http://www.hvbg.de/d/pages/infomat/daten/ziguv.htm
Behörden:
http://europe.osha.eu.int/
Recht:
http://www.umwelt-online.de/
http://www.fachforum-arbeitsschutz.de/arbeitsschutz.html
http://www.lfas.bayern.de/
Gefahrenstoffe:
http://www.gefahrstoff-info.de/
Links:
http://www.din.de/
http://www.iso.ch/iso/en/ISOOnline.openerpage
http://www.cenorm.be/default.htm
http://www.verwaltung.uni-mainz.de/kanzler/dua/anbieter/index.htm
http://www.uminfo.de/
http://www.lifeline.de/cda/page/center/1,2845,,FF.html
http://www.betriebsaerzte.de/
Gesellschaft zur Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung mbH
http://gqb.de/ Ämter, Organisationen und Vereinigungen (weltweit, ZBMED)
http://www.zbmed.de/links/organ.html_ Deutsche Behörden (Yahoo)
http://www.yahoo.de/Staat_und_Politik/Behoerden/ Bundesämter und Bundesanstalten (erreichbare Institutionen des Bundes und der Länder)
http://www.grass-gis.de/bibliotheken/bundesaemter.html
Der Bundespräsident http://www.bundespraesident.de/
Der Bundestag
http://www.bundestag.de/
Die Bundesregierung / Ministerien
http://www.bundesregierung.de/frameset/index.jsp Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
http://www.bmbf.de/inhalt.htm Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) http://www.bma.bund.de/
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
http://www.bmgesundheit.de/ Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF)
http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF/awmfleit.htm
Bundesland Mecklenburg - Vorpommern
http://www.m-v.de/inhalt.html
Landesregierung M-V
http://www.mvnet.de/inmv/land_reg/ Kultusministerium M-V
http://www.kultus-mv.de/ WEB-Seiten in Mecklenburg-Vorpommern
http://www.web-mv.de/ Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
http://www.bfs.de/ Arbeitsmedizin an den deutschen Hochschulen
http://www-ifam.med.uni-rostock.de/ifamlst.htm
Deutsche Qualifizierungseinrichtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes de.osha.eu.int/training/
Deutsche Forschungseinrichtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes de.osha.eu.int/research/res_links.stm Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM)
http://www.dgaum.de Akademien für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin
http://www-ifam.med.uni-rostock.de/ifamlst.htm Listserver "arbmednet"
http://www.med.uni-muenchen.de/arbmed/listserv.html Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. - Berufsverband deutscher Arbeitsmediziner -
http://www.betriebsaerzte.de/ Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSMP)
http://www.med.uni-magdeburg.de/fme/institute/ism/dgsmp/index.htm Deutsche Gesellschaft für Medizinische Soziologie e.V. (DGMS)
http://www.uni-freiburg.de/medsoz/Dgms.htm Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
http://www.baua.de/baua/index.htm Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS bei der BAuA)
http://www.baua.de/prax/ags/ags.htm Ausschuss für Biologische Arbeitsschutz (ABAS bei der BAuA)
http://www.baua.de/prax/abas/abas.htm Praevention online – Marktplatz "Arbeit und Gesundheit im Internet"
http://www.praevention-online.de
Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BASI) e.V.
http://www.basi.de/
Länderausschuss der Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik (LASi:)
http://bb.osha.de/lasi/lasi.htm
European Agency for Safety and Health at Work
http://europe.osha.eu.int/ - darunter: Deutsche Startseite http://de.osha.eu.int/
European Information Systen For Occupational Safety and Health (EISOSH)
http://eisosh.org Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN)
http://www.kan.de/
National Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH)
http://www.cdc.gov/niosh/homepage.html International Commission on Occupational Health (ICOH)_
http://www.icoh.org.sg/
Trade Union Technical Bureau For Health And Safety (TUTB)
http://www.etuc.org/tutb/index_en.html
Seite "Health And Safety At Work" der EU-Generaldirektion V europa.eu.int/comm/dg05/h&s/index_hs.htm Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EF)
http://www.eurofound.eu.int/ Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsmedizin
http://www.iha.bepr.ethz.ch/sgarm/sgarm.htm Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik (LfAS)_
http://www.lfas.bayern.de/ Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Potsdam
http://bb.osha.de/systems/liaa/landpo.htm Arbeitsmedizinische Dienste GmbH (AMD)
http://www.amd-gmbh.de/
Arbeitsmedizinische Betreuungsgesellschaft Kieler Betriebe mbH
http://www.abkb.de/ Klinische Abteilung Arbeitsmedizin der Universität Wien
http://www.univie.ac.at/Innere-Med-4/Arbeitsmedizin/START_GR.HTM
Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften www.hvbg.de/ Landesverbände der Gewerblichen Berufsgenossenschaften
http://www.lvbg.de/ Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (BIA)
http://www.hvbg.de/d/bia/start.htm
Berufsgenossenschaftliches Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin (BGFA)
http://www.bgfa.ruhr-uni-bochum.de/ BG-Kliniken
http://www.hvbg.de/d/ftopsets/adressen/fklin.htm
Zentrales Informationssystem der gesetzlichen Unfallversicherung (ZIGUV) http://www.hvbg.de/d/pages/infomat/daten/ziguv.htm Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie, Wuppertal (ASER)
http://www.aser.uni-wuppertal.de/welcome.html
Institute für Arbeitswissenschaft, Ergonomie und Mensch-Maschine-Systeme in Deutschland http://www.zmms.tu-berlin.de/LINKS/inst_brd.html OSHWEB Index of Occupational Safety and Health Resources
http://www-iea.me.tut.fi/cgi-bin/oshweb.pl
Agency for Toxic Substances and Disease Registry (U.S. Department of Health and Human Services) atsdr1.atsdr.cdc.gov:8080/ Center For Research On Environmental Disease ( Smithville, Texas) sprd1.mdacc.tmc.edu/cred/default.html Bundesverband der Unfallkassen (BUK)
http://www.unfallkassen.de/ mit Link-Seite www.unfallkassen.de/links.html AOK: Einstiegsseite_
http://www.aok.de/ Krankenversicherung von A bis Z
http://www.aok.de/magazine/ratgeber/krankenversicherung_az.htm
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV)
http://www.bgvv.de/
Bundesanstalt für Arbeit / Arbeitsamt
http://www.arbeitsamt.de/
Deutsches Institut für Normung
http://www.din.de/
Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) http://www.vdsi.de/
Verband Deutscher Ingenieure e. V. (VDI) /
http://www.vdi.de/
Bundessozialgericht
http://www.bundessozialgericht.de/
Umwelt-Bundesamt http://www.umweltbundesamt.de
http://www-ifam.med.uni-rostock.de/ifamadr.htm
http://www.lfas.bayern.de/
Definitionen
Akzeptabilität
Akzeptabilität ist das Ergebnis einer wertenden Gesamtabwägung der in Frage stehenden Gefährdungssituationen, bzw. der sie hervorrufenden Technologie, Tätigkeit oder Anlage. Akzeptabilität ist ein normativer Begriff. Aufgrund einer angemessenen sachlichen Prüfung und eines ordentlichen Verfahrens wird festgestellt, dass eine Gefährdungssituation oder eine Klasse solcher Situationen es verdienen akzeptiert zu werden. Diese Situationen werden also für vertretbar, zumutbar, annehmbar, also für akzetabel gehalten (modifiziert nach Fritzsche 1986).
Akzeptanz
Akzeptanz ist die individuelle oder gesellschaftliche Bereitschaft, eine bestimmte Situation zu akzeptieren. Wie bei der Akzeptabilität liegt auch hier eine Abwägung zugrunde; in diese fliessen jedoch auch neben einer objektiven Prüfung auch sachfremde und irrationale Elemente ein (nach Fritzsche 1986).
Gefährdung -[Hazard (EN 292-1)] Die Gefährdung ist eine Situation, in der die Möglichkeit der Schadensentstehung gegeben ist (Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, BAuA). Siehe auch Publikation "Gefährdungsbeurteilung" des LfAS
--------------------------------------------------------------------------------
Eine Quelle einer möglichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung (EN 192-1:1991)
Gefährdungsermittlung
Die Gefährdungsermittlung ist der umfassende Prozess, um Gefährdungen zu erkennen.
Die Gefährdungsermittlung ermittelt Gefährdungen ohne eine Bewertung oder Beurteilung vorzunehmen.
Die Gefährdungsermittlung ist die Voraussetzung zur Gefährdungsanalyse (LfAS). Siehe auch Publikation "Gefährdungsbeurteilung"
Gefährdungsanalyse Die Gefährdungsanalyse ist der umfassende Prozess, um Gefährdungen und deren Ursachen zu erkennen (Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, BAuA).
Die Gefährdungsanalyse ermittelt Gefährdungen ohne eine Bewertung oder Beurteilung vorzunehmen.
Die Gefährdungsanalyse ist die Voraussetzung zur Gefährdungsbeurteilung. Siehe auch Publikation "Gefährdungsbeurteilung"
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist der umfassende Prozess zur Beurteilung von Gefährdungen.
Sie setzt eine Gefährdungsanalyse voraus. Die Beurteilung kann anhand normativer oder subjektiver Beurteilungskriterien erfolgen. Wird eine Gefährdungsbeurteilung aufgrund staatlicher Normen (z.B. Arbeitsschutzgesetz) vorgenommen, so sind alle einschlägigen normativen (z.B. Gefahrstoffverordnung) und technischen Beurteilungskriterien (z.B. technische Regeln, DIN-Normen etc.) heranzuziehen und anzugeben. Siehe auch Methoden der Gefährdungsbeurteilung. Siehe auch Publikation "Gefährdungsbeurteilung"
Gefahr - [danger (EN 292-1)] Gefahr ist eine Sachlage, bei der das Risiko grösser als das Grenzrisiko ist (DIN 31000/2)
Grenzrisiken beruhen auf Annahmen oder Vereinbarungen. Das Vorliegen von Gefahr ist somit subjektiv (LfAS)
Unter dem Begriff der Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer oder der Verbraucher schädigen wird (BMA)
Durch das Hinzufügen des Wortes "unmittelbar" werden höhere Anforderungen an den Gefahrenbegriff in zeitlicher Hinsicht... gestellt (StMAS)
Eine "ernste" Gefahr ... erfordert eine Steigerung der Gefahr hinsichtlich der Art und Schwere der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ... (StMAS)
Gefahrenbeurteilung
Im Anschluss an die Gefährdungsbeurteilung ist zu beurteilen, ob eine unmittelbar dohende Gefahr mit der Notwendigkeit zum sofortigen Handeln vorliegt, oder ob eine mittelbare Gefahr besteht, für deren Abwendung eine längere Zeitspanne vertretbar ist. (LfAS) Siehe auch Publikation "Gefährdungsbeurteilung"
Gesundheitsgefahren, arbeitsbedingte
Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sind Einflüsse, die - allgemein oder im Einzelfall - im nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit über das allgemeine Lebensrisiko hinaus die Gesundheit beeinträchtigen können.
Insbesondere handelt es sich um Arbeitseinflüsse, die Gesundheitsbeeinträchtigungen und Erkrankungen verursachen oder mit verursachen bzw. eine ausserberuflich erworbene Erkrankung oder eine gesundheitliche Disposition in ihrem Verlauf ungünstig beeinflussen können. Das schliesst auch das Zusammenwirken unterschiedlicher Arbeitseinflüsse mit ein. Sie reichen von physikalischen und stofflichen Gefährdungen bis hin zu physischen und psychischen Belastungen. Auch die systematische Auswertung von Mitarbeiterbefragungen kann Hinweise auf betriebliche Belastungen geben.
Quelle:
Der Begriff "arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren " ist gesetzlich nicht definiert. Die obige Beschreibung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren gibt den aktuellen Erkenntnisstand der Sozialpartner der chemischen Industrie und ihrer Berufsgenossenschaften wieder und wurde mit Betriebsärzten der chemischen Industrie beraten. Sie soll im laufenden Erfahrungsprozess überprüft und ggf. weiterentwickelt werden.
Sicherheit ist die Freiheit von nicht akzeptierbarem Risiko (DIN EN 45020)
Risiko ist das Produkt aus
der Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entsteht und
der Schwere des Schadens (nach BAuA)
Mathematisch formuliert:
Ri = Wi x Si
Ri = Risiko (= Erwartungswert eines Schadens)
Wi= Wahrscheinlichkeit eines Schadens
Si= Schadenshöhe in z.B. [DM], [Tote] oder [Verletzte]
Eine Kombination der Wahrscheinlichkeit und des Schweregrades der möglichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung in einer Gefährdungssituation (EN 292-1: 1991)
Risikoanalyse Die Risikoanalyse ist der umfassende Prozess,
um Gefährdungen und deren Ursachen zu erkennen
und
um deren Risiken qualitativ oder quantitativ einzuschätzen
Sie umfasst alle Stufen der Gefährdungsanalyse und die qualitative oder quantitative Einschätzung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere der Schäden
Risikobeurteilung Die Risikobeurteilung ist der umfassende Prozess der Risikoanalyse und der Entscheidung, ob das vorhandene Risiko akzeptabel ist und ob zusätzliche Massnahmen zur Minderung des Risikos erforderlich sind (BAuA)
Zur Entscheidung der Akzeptabilität können beitragen:
Risiko-Nutzen-Analysen Risikovergleiche
Risikoakzeptanz ist die Annahme der Risiken durch eine Person (persönliche Risikoakzeptanz)
oder
durch eine Gruppe
oder
durch die Gesellschaft (gesellschaftliche Risikoakzeptanz)
Grenzrisiko Das grösste, gesellschaftlich noch vertretbare Risiko wird als Grenzrisiko bezeichnet.
Es wird bestimmt durch einen Kompromiss verschiedener Interessensgruppen.
Zitate und Anmerkungen zum Thema "Risiko"
Chance und Risiko
Eine absolute Sicherheit kann es nicht geben.
Einer der Gründe für die sich ausbreitende Angst ist darin zu sehen, dass viele Menschen über dem Risiko einer Sache die mit ihr verbundenen Chancen vergessen haben. Chance und Risiko gehören zusammen. Um eine Chance zu ergreifen, muss man handeln, und jegliches Handeln ist mit Risiko verbunden. Wo die Angst das Handeln lähmt, schwinden die Chancen. Wo Risiken missverstanden werden, entstehen Zerrbilder. Verzerrte Vorstellungen von Risiken erzeugen Angst. (Heilmann)
Risikoverständnis
Ein besseres Risikoverständnis ist der Schlüssel für ein gesteigertes Lebensgefühl. Es gibt keine Chance ohne Risiko, aber es kann Risiko ohne Angst geben, besonders dann, wenn man begreift, dass sich viele Ereignissse als weniger katastrophal erweisen, als man befürchtet hat, und dass viele Dinge weniger riskant sind als die, die wir ohnehin schon akzeptieren, ohne viel über sie nachzudenken (Wittsack, 1990)
"Nichts ist im Übermass genossen völlig unschädlich" (Paracelsus)
Beispiele:
Zeitschrift "enthüllt": Gesundheitsgefahr durch zuviel Kochsalz (NaCl) im Mineralwasser. Realität: selbst das "schlimmste" Mineralwasser gefährdet nicht einmal Patienten mit salzarmer Diät. Dioxin und Müllverbrennungsanlagen (MVA): Passivraucher nehmen in einem verrauchten Büro 1000 mal mehr Dioxin auf als Anwohner von MVA’s an exponiertester Stelle (WaBoLu)
Benzin und Benzolexposition : Der Tankfüller an der Zapfsäule nimmt etwa Zweieinhalbmahl so viel Benzol auf wie der Autofahrer in seinem Gefährt; die Benzolgehalte der Aussenluft stammen nur zu ca. 30 % aus verbleitem Kraftstoff; der durchschnittliche Zigarettenraucher nimmt aus dem Rauch 50mal mehr Benzol auf als der Nichtrauchende Autofahrer; der Passivraucher immerhin noch 25 % mehr als dieser
(Nachr. Chem. Techn. Lab 36 (1988) Nr. 9)
Problem der Grössenordnungen
Menschen reagieren bei nicht vorstellbaren Grössenordnungen oft mit Angst.
Sie klammern sich dann z.B. an den Namen des Gefahrstoffes und an das, was sie mit diesem Stoff gedanklich und emotional verbinden - die Mengen werden bei ihrer subjektiven Bewertung vollkommen ausser Acht gelassen.
Beispiel:
Meldung: 1000 ppt Cadmium in Baugrube gefunden.
Dies entspricht 1 mg Cadmium/Tonne Erdreich.
Cadmium ist natürlich mit 300 mg/Tonne im Erdreich vorhanden.
oder:
1 ppm (part per million) zu messen entspricht dem Problem, einen bestimmten Menschen in München zu treffen;
1 ppb (part per billion) bedeutet, einen bestimmten Menschen in China zu finden
Die Vertrauenskrise
"Nichts auf dieser Welt müssen wir fürchten; wir müssen es verstehen" (Marie Curie)
Die Vertrauenskrise und ihre Widersprüche sind häufig auf Informationsdefizite zurückgeführt worden.
Diese Deutung geht von der Annahme aus, der Mensch sei unbeschränkt fähig, Informationen zu verarbeiten, und werde ausserdem, wenn er sie verarbeitet hat, verstehen und akzeptieren...
Die Verkennung dieses Sachverhaltes hatte zur Folge, dass gerade das Bemühen um immer mehr Information dazu führte, dass der Mensch immer weniger verstand.
Der Bürger erhielt mehr Informationen, als er sinnvoll in sein Leben einzuordnen wusste (Röglin, 1990)
Alle Gefahren, die wir vor uns sehen, sind keine technischen Ausweglosigkeiten, sondern eher umgekehrt, die Unfähigkeit unserer Kultur, mit den Geschenken ihrer eigenen Erfindungskraft vernünftig umzugehen... (Carl Friedrich von Weizsäcker)
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nach dem Arbeitsschutzgesetz
Inhaltsverzeichnis | Homepage
Vorwort
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation - Grundlage für wirksame Arbeitsschutzmassnahmen
Mangelhafte Sicherheitseinrichtungen, unzuträgliche physikalische, chemische und biologische Einwirkungen sowie übermässige körperliche Belastung bei der Berufsarbeit führen immer wieder zu Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Die Folge davon sind nicht nur persönliches Leid und hohe Soziallasten, sondern auch durch Fehlzeiten der Beschäftigten und Maschinenausfallzeiten bedingte finanzielle Belastungen für den einzelnen Unternehmer oder Handwerker.
Deshalb gilt es mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass die Risiken und Gefährdungen für die Beschäftigten möglichst gering gehalten werden. Dies entspricht der Zielsetzung des am 21. August 1996 in Kraft getretenen Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG, durch das die bisher geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Betriebssicherheit abgelöst wurden. Das Gesetz gilt für alle Tätigkeitsbereiche in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst und für alle Beschäftigungsgruppen. Damit haben alle Beschäftigten - gleich welcher Branche oder Rechtsform - einen Anspruch auf Arbeitsschutz in den Betrieben und anderen privaten oder öffentlichen Einrichtungen.Grundlage für das Arbeitsschutzgesetz ist die europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG. Diese Richtlinie enthält Mindestanforderungen für den Arbeitsschutz, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten. Nach den neuen Bestimmungen ist es eine der Grundpflichten des Arbeitgebers, durch eine Beurteilung der Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit zu ermitteln, welche Massnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Deshalb ist auch eine Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung in die Unternehmensstrategie und die Unternehmensführung notwendig. Zuständig für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes sind - von einigen Ausnahmen abgesehen - die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.
Dieser Ratgeber soll die Verantwortlichen in den Betrieben und Verwaltungen insbesondere mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung einer Dokumentation vertraut machen und ihnen die Erfüllung ihrer Arbeitgeberpflichten erleichtern.
Was steht im Gesetz?
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber ist nach § 5 Abs.1 ArbSchG verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Massnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte oder des Arbeitsplatzes (z.B. Stolperstellen),
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (z.B. Lärm),
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit (z.B. ungeschützte bewegte Maschinenteile),
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken (z.B. Zeitdruck),
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten (z.B. Sachkunde im Umgang mit Gefahrstoffen).
Dokumentation
Der Arbeitgeber muss gemäss § 6 Abs.1 ArbSchG über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Massnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, muss eine Dokumentation nicht erstellt werden, wenn ein Arbeitgeber zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen :
als Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen
bei jeder Änderung im Betrieb ( z. B. Änderung von Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsorganisation )
bei der Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen
in regelmässigen Abständen ( Änderung von Vorschriften )
nach Änderung des Standes der Technik
nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Störfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten und anderen Erkrankungen.
Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch und erstellt die erforderlichen Unterlagen?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Einhaltung des ArbSchG und damit auch für die Gefährdungsbeurteilung zuständig. Er kann jedoch geeignete Personen (z.B. Betriebsleiter, Abteilungsleiter, Bauleiter) oder zuverlässige und fachkundige Personen (z.B. Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt) schriftlich mit der praktischen Durchführung beauftragen.
Zweckmässigerweise wird eine Zusammenarbeit von Sicherheitspersonen (Sicherheitsfachkräfte, - beauftragte), Arbeitsmedizinern, betrieblichen Vorgesetzten, der Personalvertretung und den jeweils betroffenen Mitarbeitern bei der Beurteilung angestrebt. Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung und die ggf. erforderlichen Arbeitsschutzmassnahmen obliegt aber dem Arbeitgeber.
Gefährdungsbeurteilungen erfordern Sachkenntnisse über betriebliche Arbeitsabläufe, über die Gefährdungsfaktoren und die Schutzmassnahmen. Nur wer die Gefahrenschwerpunkte in seinem Betrieb erkennt, kann wirksame Schutzmassnahmen ergreifen und Gefährdungen wirksam bekämpfen. Deshalb sollten die betroffenen Beschäftigten und deren Vertretungen (Betriebsrat, Personalrat) bei der Gefährdungsbeurteilung durch Gespräche eingebunden und beteiligt werden.
Es können auch Beamte der zuständigen Gewerbeaufsichtsämter, Berufsgenossenschaften, sicherheitstechnische Dienste oder private Institutionen zur Beratung herangezogen werden.
Aufgabenverteilung im Betrieb
Wie ist bei der Gefährdungsbeurteilung vorzugehen ?
Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine näheren Angaben, wie die Gefährdungsbeurteilung (formal) durchzuführen ist. Das heisst, jeder Arbeitgeber kann selbst entscheiden, welche Methoden und Hilfsmittel (Checklisten, Formulare, etc.) er verwendet.
Entscheidend (und neu!) ist lediglich, dass der Prozess der Gefährdungsbeurteilung systematisch betrieben und für Aussenstehende nachvollziehbar dokumentiert sein muss.
Das Prinzip der Gefährdungsbeurteilung selbst ist keineswegs neu. Es besteht darin, systematisch Gefährdungen (Synonym: Gefahrenpotentiale) zu erfassen, diese an Hand von Beurteilungskriterien, z.B. technischen Regeln zu bewerten (=Gefährdungsbeurteilung), um feststellen zu können, ob tatsächlich eine Gefahr nach dem derzeitigen Stand der Technik gegeben ist oder nicht. Liegt eine solche Gefahr vor, müssen je nach Dringlichkeit (Gefahrenbeurteilung) unverzüglich bzw. nach entsprechender Planung Abhilfemassnahmen ergriffen werden. Anschliessend erfolgt eine erneute Beurteilung, um die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zu kontrollieren.
Die Gefährdungsbeurteilung als Element des Arbeitsschutzmanagements (Schema in Kurzfassung) Langfassung hier
Schema der Gefährdungsbeurteilung (Langfassung)
Die Einzelschritte der Gefährdungsbeurteilung
Festlegen von Betrachtungsbereichen
Um für die Beschäftigten die Gefährdungen am Arbeitsplatz beurteilen zu können, ist es empfehlenswert, zunächst die einzelnen Arbeitsbereiche (z.B. Büro- oder Verwaltungsbereich, Lackiererei, Spenglerei usw.) in sogenannte "Betrachtungseinheiten" zu untergliedern. Damit wird der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Beurteilung vorgenommen wird. Durch eine sinnvolle Festlegung der Betrachtungseinheiten kann so der Umfang der Beurteilungen auf das erforderliche Mass begrenzt werden.
Arbeitsplatzbezogene, tätigkeitsbezogene oder personenbezogene Beurteilung ?
Es ist zu unterscheiden, ob die einzelnen Beurteilungen
arbeitsplatzbezogen tätigkeitsbezogen oder personenbezogen durchgeführt werden.
Arbeitsplatzbezogene Beurteilungen bieten sich an, wenn z.B. mehrere stationäre Arbeitsplätze durch Gefahrstoff- oder Lärmexpositionen beaufschlagt sind. Dort werden zunächst - unabhängig von den arbeitenden Personen - die für den Arbeitsplatz typischen relevanten Gefährdungen ermittelt.
Tätigkeitsbezogene Beurteilungen können bei gleichartigen, stationären Tätigkeiten, wie z.B. Bildschirmarbeit, durchgeführt werden.
Personenbezogene Beurteilungen sind Methode der Wahl bei
nichtstationären Arbeitsplätzen, wie z.B. bei Betriebshandwerkern und auf Baustellen, der Beschäftigung besonderer Personengruppen, wie z.B. Jugendliche, werdende Mütter, Behinderte. Dabei werden für jeden Mitarbeiter die Gefährdungen, die sich aus den einzelnen Tätigkeiten ergeben, analysiert.
Ermitteln von Gefährdungen/Belastungen
Voraussetzung für alle weiteren Schritte ist es, die Gefährdungen im Betrieb zu erkennen und zu erfassen (=Ermittlung). Nur wer die Gefährdungen in seinem Betrieb kennt, kann nach einer Beurteilung angemessene Schutzmassnahmen ergreifen.
Die Gefährdungen lassen sich in folgende Gruppen zusammenfassen (siehe auch Gefährdungskataloge der Berufsgenossenschaften) :
mechanische Gefährdungen elektrische Gefährdungen biologische Gefährdungen Brand- und Explosionsgefährdungen Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen ( z. B. Lärm, Strahlung, Vibrationen, hohe und tiefe Temperaturen ) Gefährdungen durch ergonomische Mängel des Arbeitssystems (Arbeitsplatzgestaltung) Gefährdung durch Mängel an der Organisation Gefährdungen durch psychosoziale Belastungen sonstige Gefährdungen Gefährdungen können sich auch ergeben durch die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen. Dabei sind die verschiedenen Betriebszustände zu berücksichtigen, wie
Normalbetrieb Ingangsetzen Einrichten Probebetrieb Stillsetzen Wartung/Pflege Instandsetzen Störungen/Ausfälle
Gefährdungsbeurteilung
Die ermittelten Gefährdungen werden nun i.d.R. durch normierte Beurteilungskriterien, wie z.B.Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, technische Regeln und Normen etc., bewertet. Anhand dieser Kriterien wird festgestellt, ob tatsächlich eine Gefahr für die Beschäftigten vorliegt und somit Handlungsbedarf gegeben ist.
Gefahrenbeurteilung
Anschliessend ist in der Praxis häufig zu beurteilen, ob eine unmittelbar dohende Gefahr mit der Notwendigkeit zum sofortigen Handeln vorliegt, oder ob eine mittelbare Gefahr besteht, für deren Abwendung eine längere Zeitspanne vertretbar ist. Dieser Schritt wurde vom Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich formuliert; er kann jedoch aus § 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze) abgeleitet werden.
Festlegung und Umsetzung der Arbeitsschutzmassnahmen
Wenn normierte Beurteilungskriterien vorliegen, können die erforderlichen Arbeitsschutzmassnahmen unmittelbar aus der Norm (z.B. Geländerhöhe 1.10m) abgeleitet werden. Liegen keine normierten Beurteilungskriterien vor, so müssen diese durch eine Risikoanalyse und Risikobeurteilung selbst festgelegt und entsprechende Abhilfemassnahmen eingeleitet werden. In diesem (seltenen) Fall ist es ratsam, Experten hinzu zu ziehen.
Bei der Planung und Durchführung der notwendigen Arbeitsschutzmassnahmen sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten :
Es ist anzustreben, die erkannten Gefährdungen zu vermeiden Gefahren sind möglichst an der Quelle zu bekämpfen Kollektive Schutzmassnahmen haben Vorrang vor individuellen (z.B. Absaugung von Gefahrstoffen gegenüber persönlichen Schutzausrüstungen ) Prioritäten, Termine und Verantwortlichkeiten festlegen bei der Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmassnahmen Regelmässige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmassnahmen durch den Verantwortlichen Beschäftigte in geeigneter Form unterweisen.
Wirksamkeit der Massnahmen kontrollieren
Um die erforderlichen Arbeitsschutzmassnahmen wirksam durchführen zu können, sollten Prioritäten, Termine und Verantwortlichkeiten festgelegt werden. Diese müssen vom Verantwortlichen überprüft werden. Ausserdem sollte eine wiederholte Prüfung der Wirksamkeit der Massnahmen erfolgen, damit ggf. Anpassungen an geänderte Arbeitsbedingungen vorgenommen werden können.
Welche Mindestanforderungen sind an eine Dokumentation zu stellen und wie können die Unterlagen aussehen ?
Für alle Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten besteht seit dem 21.08.97 die Pflicht, Unterlagen zu führen, aus denen folgende Ergebnisse ersichtlich sind:
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze und der Tätigkeiten der Beschäftigten die festgelegten Massnahmen des Arbeitsschutzes das Ergebnis der Überprüfung der Massnahmen Arbeitsbedingungen, bei denen Arbeitsplatz oder Tätigkeit hinsichtlich der Gefährdungen gleichartig und damit vergleichbar sind, können in der Dokumentation zusammengefasst werden.
Grundsätzlich steht es jedem Arbeitgeber frei, in welcher Form und in welchem Umfang dies geschieht; der Arbeitgeber kann selbst festlegen, wie er seiner Verpflichtung nachkommt, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen. Die Dokumentation kann hand-, maschinenschriftlich oder EDV-gestützt erstellt werden. Dies gibt den Betrieben die Möglichkeit, individuell angepasste Beurteilungen und Dokumentationssysteme zu entwickeln und einzusetzen.
Weitere Aufzeichnungen können die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung am besten als Anlage ergänzen, wie z. B. :
Protokolle von Betriebsbegehungen durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte Eintragungen in Prüflisten, Gefährdungskatalogen u.ä. Messprotokolle Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und den Umgang mit Arbeitsstoffen. Die folgenden Beispiele und das Formblatt sollen zur Orientierung dienen.
Formulare:
http://www.lfas.bayern.de/org_publ/bestellen_www.htm
Anschlagmittel - Kennzeichnung von Rundstahlketten
Arbeitsbedingungen - Arbeitsbedingungen in Call-Centern (BAuA 4/99 S.17 ) - Beleuchtung: Falsches Licht am Arbeitsplatz schlägt auf die Gesundheit - Belüftung: Rauchfreier Arbeitsplatz - Flüssigkeitsverlust des Körpers bei der Arbeit - Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (BArbBl. 11/97 S.74) - Krankheiten: Neue Arbeitsbedingungen führen zu neuen Krankheiten - Lärm: Lärm schadet der Gesundheit
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - in Unternehmen (Arten)
Arbeitsmittel (Begriff) - Gerüste und Leitern - 89/655/EWG (zweite Änderung) - Flurförderzeuge: Ist das Nachrüsten mit Rückhaltesystemen notwendig? - Maschinen-Richtlinie 98/37/EG seit einem Jahr in Kraft (89/392/EWG ausser Kraft)
Arbeitsrecht - Rauchen im Unternehmen - Entscheidung des BAG - Kündigungen und befristete Arbeitsvertrage nur noch schriftlich (Ab 1. Mai 2000)
Arbeitsschutz (Begriff) -> (Staatliche Ämter / Behörden für Arbeitsschutz - Adressen) - Baden-Württemberg: Arbeitsschutzbehörden BW online - Bayern: Gewerbeaufsichtsämter in Bayern sind online - Nordrhein-Westfalen: Arbeitsschutzbehörden / Kompetenznetz NRW - Rheinland-Pfalz - Arbeitsschutzverwaltung RP online - Sachsen-Anhalt: Gewerbeaufsichtsämter in Sachsen-Anhalt
Arbeitsschutzmanagement - Eckpunkte des BMA (BArbBl. 2/99 S.43) - Leitlinien für ein Arbeitsschutzmanagementsysteme - Occupational Health- and Risk Managementsystem (OHRIS)-Dokumente
Arbeitsschutzrecht (Systematik) - Arbeitsschutzrecht: 5 Thesen des BMA zur Neuordnung des Arbeitsschutzrechts - Gerichtsurteil: Zwangsanschluss nach dem ArbSichG (ASiG)?
Arbeitsunfall (Begriff) - Arbeitsunfall: Wespenstich (mit Folgen) ist ein Arbeitsunfall lt. SGB VII -Urteil- - Arbeitsweg: Beim Tanken - kein Versicherungsschutz -Urteil- - Brille: Ersatz beschädigter oder zerstörter Brillen bei Arbeitsunfällen
Arbeitszeit - Teilzeitarbeit: Neues Gesetz für mehr Teilzeitarbeit? - Klare Vorgaben für befristete Arbeitsverträge - Teilzeitarbeit: Informationen zum Thema Teilzeit
Aushangpflichtige Gesetze
Auslandstätigkeit (Versicherungsschutz nach SGB VII)
Auszubildende (siehe Jugendliche, Berufsausbildung) - Auszubildende zwischen 15-18 Jahre
Autonomes Recht der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkassen) - Gesetze und andere Rechtsverordnungen
B Batterieverordnung Baustellen - Baustellenverordnung: Erläuterungen zur Verordnung (BArbBl. 3/99 S. 67) - Gerüste und Leitern (89/655/EWG - Zweite Änderung) - Hubschraubereinsatz - Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) - > RAB 30 und 31 beschlossen - SiGeKo-Ausschuss eingerichtet (BAnz. 1999 Nr.226, BArbBl. 1/2000 S.76)
Beleuchtung - Falsches Licht am Arbeitsplatz schlägt auf die Gesundheit
Berufsausbildung (Begriff) - Auszubildende zwischen 15-18 Jahre - was ist zu beachten?
Berufsgenossenschaft (siehe Unfallversicherungsträger)
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften und Regelwerk (BGVR) - BGVR-online - Gesetze und andere Rechtsverordnungen - Neue Bezeichnung und Benummerung der Vorschriften und Regeln (Erste & Zweite Info) - UVV BGV A1 wurde geändert (2. Nachtrag der VBG 1 "Allgemeine Vorschriften" -August 2000) - UVV BGV B12 "Biologische Arbeitsstoffe" - Neue Unfallverhütungsvorschrift - UVV VBG 4: Änderung der Durchführungsanweisung - UVV VBG 101 "Persönliche Schutzausrüstungen" wird es nicht geben
Betriebliche Gesundheitsförderung (siehe Gesundheitsförderung)
Betriebsanweisungen
Betriebsverfassungsgesetz - Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (incl. Links zum BMA)
Bildschirmarbeit /-splatz - Auslegungshinweise zu unbestimmten Rechtsbegriffen der Bildschirmarbeitsverordnung - Beleuchtung: Falsches Licht am Arbeitsplatz schlägt auf die Gesundheit - Ersatz beschädigter oder zerstörter Brillen bei Arbeitsunfällen - Neuer Leitfaden zu Bildschirm-Arbeitsplätzen (BGI 560) - "Kostenloser" Augencheck verrät nur die halbe Wahrheit
Biologische Arbeitsstoffe / Biostoffverordnung - Neu: 27.1.99 - Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe: Einrichtung, Auflösung und Tätigkeitsbericht - Biostoffverordnung (BAuA - 1/99 und 2/99 ) - Biostoff-Richtlinie 2000/54/EG hebt die 90/679/EWG auf - Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung gem. BioStoffV - Arbeitsschutz bei möglicher BSE-Gefährdung
Brandschutz - Brandschutzordnung (Neu seit Januar 2000) - Feuerlöscher, Feuerlöschmittel und -geräte (siehe Feuerlöscher) - Sicherheits- und umweltgerechte Brandschadensanierung - VDS-Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb überarbeitet
C Call-Center - Arbeitsbedingungen in Call-Centern (BAuA 4/99 S.17 ) - Modellvorhaben des BMA zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Call-Centern Chemikalienrecht (siehe Gefahrstoffe)
D Druckbehälter - Inverkehrbringen von Druckbehältern (14.GSGV in Vorbereitung) - Ortsbewegliche Druckbehälter (1999/36/EG)
E Erste-Hilfe-Einrichtungen - Rettungsdecke im Verbandkasten für Kraftfahrzeuge Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Experten empfehlen niedrigere Grenzwerte für Mobilfunkanlagen - Hochspannungsleitungen - Mobiltelefon: Gefährliche Strahlung durch Handys? - TCO-Gütesiegel für Mobiltelefone
EU-Richtlinien - Stand der Umsetzung ins deutsche Recht - Einheiten im Messwesen (Änderung der Richtlinie 80/181/EWG durch 1999/103/EG) - Elektrizität - Änderung der Richtlinie (85/374/EWG) Haftung für fehlerhafte Produkte - Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene (90/394/EWG) 2. Änderung zur 6. RL (1999/38/EG) - Gefahrgutbeauftragter (Neue EU-Richtlinie in Vorbereitung) - Gerüste und Leitern (89/655/EWG - zweite Änderung) - Maschinen-Richtlinie 98/37/EG seit einem Jahr in Kraft (89/392/EWG ausser Kraft) - Ortsbewegliche Druckbehälter (1999/36/EG) - Schutz der Arbeitnehmer vor EX-gefährlicher Atmosphäre (1999/92/EG) - 15.RL zur 89/391/EWG - Spannungstoleranzen im Stromnetz ab 2003
Explosionsfähige Atmosphären, Ex-Schutz - 15. Einzelrichtlinie zur 89/391/EWG (1999/92/EG)
F Fachkraft für Arbeitssicherheit - Fachaufsichtsschreiben zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (BArbBl. 3/98 S.71) Ferienarbeit, Ferienjobs - was ist zu beachten?
Fernabsatz (Geschäfte über das Telefon, Internet o.ä.) - Rechtliche Neuordnung im Fernabsatzgesetz verankert, BGB und AGB-Gesetz sind leicht verändert worden
Feuerlöscher (Feuerlöschmittel und -geräte) - Fettbrandlöscher (Mitteilung der FLN Feuerlöschgeräte Neuruppin Vertriebs GmbH) - Fettbrandfeuerlöscher für den Küchenbereich - Fettbrandlöscher gibt es jetzt eindeutige Kriterien
Feuerwehrplan
Flurförderzeuge - Ist das nachträglichem Einbau von Rückhaltesystemen notwendig? (1. Änderung 89/655/EWG) - Flurförderzeuge (Auszug - Schwerpunktthema) - Fahrerrückhalteeinrichtungen bei Flurförderzeugen -Sonderdruck der GroLa-BG
G Gabelstapler (siehe Flurförderzeuge) Gefährdungen - Gefährdungsarten (nach HVBG 1999-04) - Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (BArbBl. 11/97 S.74) - Gefährdungsbeurteilung: Stand der G.. - Manuellen Handhabung von Lasten - Leitfaden - Hubschraubereinsatz (auf Baustellen) - Windeinwirkungen (Tabelle)
Gefahrguttransport (GGVS) - ADR 2001 (Gesetzestext) - Kleinmengentransport (Entwurf) - Unfallmerkblatt für Sammelladung (nach RS 006 Anlage 3 Muster 4)
Gefahrstoffe - Änderungen 01/1999 durch BioStoffV (Gefahrstoffverordnung) - Änderungen 08/2000 durch PCB/PCT-Abfallverordnung (Gefahrstoffverordnung + ChemVerbotsV) - Antibakterielle Putzmittel - nutzlos und riskant ; Resistenzgefahr - Chemikaliengesetz: Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes - Gefahrstoffdatenbank der Länder (online) - Gefahrstoffleitfaden mit Dokumentationshilfen - Gefahrstoffschutzpreis 2000 verliehen - Krebserzeugende Dämmstofffasern - Neufassung durch 4. Änderung (Stand 28.10.1999 - Gefahrstoffverordnung) - Reform des europäischen Chemikalienrechts - Sicherheitsdatenblatt (EG-Sicherheitsdatenblatt 91/155/EWG) geändert - Sicherheitswerkbänken mit Luftrückführung (BArbBl. 7-8/1998 S. 69) - Gesundheitsrisiko durch Tonerstaub kann bei modernen Laserdruckern, Fax- und Kopiergeräten vermieden werden - Werdende und stillende Mütter: Leitlinien für die Beurteilung von chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien
Gerätesicherheit - Druckbehälter (14.GSGV in Vorbereitung) - EMV-Mobiltelefone: Gefährliche Strahlung durch Handys? - GSG: Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes - GSG: Mindestanforderungen an eine GS-Zeichenvergabe (BArbBl. 3/98 S.70) - LED/Laser: LED-Leuchten sind entsprechend der Laser-Klassen zu kennzeichnen (VDE-Pressemittelung 08/2000) - Maschinen-Richtlinie 98/37/EG seit einem Jahr in Kraft (89/392/EWG ausser Kraft) - Maschinen-Richtlinie 98/37/EG: Bek. des BMA: Erläuterungen der EU-Kommission - Röntgenschutzverordnung (Entwurf des BMA zur Änderung) - Strahlenschutzverordnung (Entwurf des BMA zur Änderung) - Strahlenschutz: Richtlinie für die Fachkunde auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Geringfügige Beschäftigung (630-DM-Job)
Gerüste - Keine EU- Gerüstrichtline, aber... - Neuregelungen in der 89/655/EWG (zweite Änderung) - 89/655/EWG (Vorschlag zur zweite Änderung) Gerüste und Leitern
Gesetze und andere Rechtsverordnungen
Gesundheitsförderung (betriebliche Gesundheitsförderung) Nutzen betrieblicher Massnahmen zur Gesundheitsförderung ist messbar
Gesundheitsfürsorge (betriebliche Gesundheitsfürsorge)
GS-Zeichen - Mindestanforderungen an eine GS-Zeichenvergabe (BArbBl. 3/98 S.70) - Neues GS-Zeichen für ergonomische Arbeitsmittel
Gewerbeaufsicht(-amt) siehe Arbeitsschutzbehörden
Gewerbeordnung (Neufassung 99-03-02 & Änderung durch 2.Euro-Einführungsgesetz)
H Heimwerker - Heimwerkerunfalle - Tipps zum sicheren Heimwerken
I Internet - Gefahrstoffdatenbank der Länder (online) - Keine Rundfunkgebühren bis 2004 - Prävention-online - der Marktplatz ist online - UNL- Neue Sprache im Internet? - Wenn Internet- Links gegen das Wettbewerbsrecht verstossen
J Jugendliche - Auszubildende zwischen 15-18 Jahre - was ist zu beachten? - Ferienarbeit, Ferienjobs - was ist zu beachten? - Schulpraktikum: Schulisches Praktikum - was ist zu beachten?
K Kennzeichnung - Rundstahlketten (Neu) - Sicherheitskennzeichen - Was ändert sich in der neue DIN 4844? Kinder - Ferienarbeit, Ferienjobs - was ist zu beachten? - Schulisches Praktikum - was ist zu beachten?
Künstliche Mineralfasern (Mineralfaserwolle) / KMF - Deutscher Vorschlag von der EU-Kommission abgelehnt, incl. Reaktion des BMA - Künstliche Mineralfasern -aktuelle Arbeitsschutzvorschriften und Handlungshilfen (BAuA 4/99 S. 8)
L Lärm - Lärm schadet der Gesundheit Leitern - Neuregelung in der 89/655/EWG (Vorschlag zur zweite Änderung) Gerüste und Leitern - Leitern und Gerüste (Auszug - Schwerpunktthema) - Vorschlag zur Änderung der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (Absturzsicherungen, Leitern und Gerüste)
M Magnesium: Neue BGR 208 - Umgang mit Magnesium Maschinen / Maschinenrichtlinie (siehe Gerätesicherheit)
Medizinische Produkte und Geräte (Zusammen- & Kurzfassung) - Merkblatt für Errichter, Betreiber und das Anwender von Medizinprodukten (beim Senat von Berlin bestellbar) - Pflegebetten: Bundesinstitut (BfArM) warnt vor gefährlichen Pflegebetten
Messe / -termine - A+A 2001 Düsseldorf soll im Mai 2001 statt finden - Veranstaltungskalender
Mineralfasern (Mineralfaserwolle) siehe Künstliche Mineralfasern
Mobbing - Leitsätze zu Mobbing-Urteile
Mutterschutz - Allgemeine Informationen (BMA) - Leitlinien für die Beurteilung von chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien (Werdende und stillende Mütter) - Rechte der Schwangeren auf dem Arbeitsmarkt (EuGH) - Schwanger - was nun? (Informationen für die werdende Mutter & Was ist im Unternehmen zu beachten?) - Werdende Mutter im Unternehmen - was ist zu beachten?
N O Ortsveränderliche Druckbehälter - Neue Richtlinie 1999/36/EG (Umsetzung ab Juli 2001, Übergangsfrist bis Juli 2003)
P Q Qualitätsmangementsysteme - Änderungen im Jahr 2000 (Neue ISO-Vorschläge ISO 9000, 9001, 9004, AMS) - Qualitätsmanagment im Gesundheitswesen (Verankerung im SGB V)
R Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Neue inhaltliche Gliederung der BGR'n - BGR 204: ...- Umgang mit Magnesium Rundstahlketten - Neue Kennzeichnung durch EN 818
S Schutz besonderer Personengruppe (Begriff) - besonders schutzbedürftige Personengruppe Schwangerschaft - Werdende Mütter im Unternehmen (siehe Mutterschutz)
Schweissen - Beurteilung partikelförmiger Stoffe in der Schweisstechnik - Schweissrauche können die Parkinson-Krankheit beschleunigen?
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (-koordinator, -plan) - Fragen zur Baustellenverordnung (20 Fragen Info) - SiGe-Plan - Software-Übersicht für den SiGeKo (und die der Firma SIDI: SiGe-ROM V3.0) - Unterlage für spätere Arbeiten
SiGeKo (siehe Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination)
SiGe-Plan (siehe Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination)
Sicherheitsdatenblatt (EG-Sicherheitsdatenblatt für gefährliche chemische Stoffe und Zubereitungen) - 2. Änderungen des Inhalts
Sicherheitskennzeichen - Neue Sicherheitskennzeichen - Was ändert sich in der neue DIN 4844?
Störfall (-Richtlinie, -verordnung) Störfall-Verordnung: Arbeitshilfe bei der Umsetzung der neuen Störfall-Verordnung
Strahlenschutz - Änderung der Strahlenschutzverordnung
Strassenverkehr - Ab 1. Februar 2001: Änderung von Strassenverkehrsregeln - Ab 1.April 2001: Änderung der Promillegrenze - Rettungsdecke im Verbandkasten für Kraftfahrzeuge - Sicherheitsrisiko Autofreisprechanlage?
T Teilzeit - Neues Gesetz für mehr Teilzeitarbeit? - Klare Vorgaben für befristete Arbeitsverträge - Ab 2001: Teilzeit und Befristungsgesetz Telearbeit - Leitlinien zur Telearbeit in europäischen Telekommunikationsunternehmen
U Umweltschutz - Neues Logo für gutes Umweltmanagement Unfallanzeige (incl. Formular)
Unfallmerkblatt (nach GGVS) - Unfallmerkblatt für Sammelladung (nach RS 006 Anlage 3 Muster 4)
Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkassen) - Auslandstätigkeit der Beschäftigten (Versicherungsschutz nach SGB VII) - Berufsgenossenschaften/Unfallkassen im Internet -Übersicht - Mitteilungsblatt "Unfall-Stop" ist online
Unfallverhütungsvorschriften (siehe BGVR) - Gesetze und andere Rechtsverordnungen
Urlaub (Urlaubstipps) - Resturlaub - Hinweis des BMA - Urlaubsvorbereitungen - Hinweise für ihren Urlaub
Urteile: - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats - Arbeitsvertrag - Anfechtung: Offensichtliche Schwerbehinderung und Anfechtung des Arbeitsvertrages - Arbeitsvertrag - Kündigung: Beschäftigte droht mit Krankheit - Arbeitsvertrag - Kündigung: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen (BAG) - Arbeitsvertrag - Kündigung: Kündigungsfrist und Kündigungstermin - Arbeitsvertrag - Kündigung: Prüfung der ausserordentliche Kündigung wegen Totschlags (AN im öffentlicher Dienst) - Arbeitszeit: Kein automatischer Anspruch auf Arztbesuch während der Arbeitszeit - Arbeitszeugnis: Formulierung in der Schlussformel - Arbeitszeugnis: Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben? - Aufhebungsvertrag: Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages - Azubis: Posttraumatische psychische Störungen nach einer sexuelle Belästigung - Nicht versicherte Tätigkeit - Azubis: Verzicht auf tarifliche Leistungen als Einstellungsvoraussetzung - Berufsunfähigkeit: Berufsunfähigkeit aufgrund von Wirbelsäulenschäden (Urteil: BSG) - Betriebsarzt: Dürfen auf dem Betriebsgelände keine zusätzliche Kassenarztpraxis führen. - Betriebsrat: Freistellung als mitbestimmungspflichtige Versetzung? - Betriebsrat: Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit (BAG) - Betriebsübergang: Wahrung eines Versorgungsbesitzstandes nach Betriebsübergang - Bussgeld: Keine Erstattung einer Geldbusse wegen Lenkzeitüberschreitung (BAG) - Haftung / Regress: Privater Hausbau kann teuer zu stehen kommen - Lohn / Gehalt: Verzugszinsen aus Bruttolohn - Mobbing: Leitsätze zu Mobbing-Urteile (LAG Thüringen) - Mutterschutz: Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots - Mutterschutz: Rechte der Schwangeren auf dem Arbeitsmarkt (EuGH) - PSA: Weigerung Gehörschutz zu benutzen - Geldbusse - Rente: - wegen Arbeitslosigkeit: Keine Ausgleichspflicht des Arbeitgebers bei Verschlechterung - Unfallschutz - Schüler: Schulkantine: Unfall in der S... - ausnahmsweise Arbeitsunfall - Unfallschutz - Schüler: Gesetzlicher Unfallschutz verwirkt, wenn Schüler sich vernunftwidrig und gefahrbringend verhalten hat - Urlaub: Resturlaub - Hinweis des BMA - Urlaub: Rufbereitschaftsvergütung im Urlaub - Urlaub: Urlaubserteilung und vereinbartes Rückrufrecht des Arbeitgebers - Vergütung im öffentlichen Dienst: Bestellung zur Frauenbeauftragten - Versicherte Tätigkeit: Arbeitsweg - Beim Tanken - Nicht versicherte Tätigkeit - Versicherte Tätigkeit: Getränkebeschaffung - Nicht versicherte Tätigkeit - Versicherte Tätigkeit: Wenn Beschäftigter während der Betriebsfeier Grundstück verlässt - Nicht versicherte Tätigkeit - Versicherte Tätigkeit: Wespenstich (mit Folgen) ist ein Arbeitsunfall lt. SGB VII
V Verordnungen - Gesetze und andere Rechtsverordnungen Vorsorgeuntersuchungen - Vorsorgeuntersuchung für die Beschäftigten in Unternehmen
W Wehrdienstleistende (Begriff) Wirtschaftlichkeit und Arbeitsschutz - Stellungnahme der Chemie-BG (siehe Sichere Chemiearbeit 7/99)
Quelle: http://www.sidiblume.de/search.htm
|
06 Apr 2006 08:36:48 |
unbekannt |
Auf diesen Beitrag anworten
|
|
|
|