Gebäudetechnik

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Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität (Stetigkeit)
 
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil), der sich auf die Methodenstetigkeit

und die Wertstetigkeit erstreckt. Der Grundsatz der Methodenstetigkeit ist in § 252INr. 6

HGB kodifiziert. Er verlangt die Beibehaltung der im vorhergehenden Abschluß angewandten

Bewertungsmethoden. In begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden, dies

ist im Anhang anzugeben und zu begründen. Die Wertstetigkeit verlangt, daß ein im

vorangegangenen Abschluß bilanzierter Wert bei unveränderten Verhältnissen beibehalten

wird. Das Stetigkeitsgebot (Consistency Principle) hat nach US-GAAP und IAS einen

größeren Stellenwert. Es wird dort stärker unter dem Blickwinkel der "Fair

Presentation" gesehen, d. h. Methodenänderungen sind nur dann zulässig, wenn

dadurch der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft

verbessert wird. Der Ertrag/Aufwand aus einer Methodenänderung muß grundsätzlich in

einer separaten GuV-Position "Cumulative effect of changes in accounting

principles" gezeigt werden und ist im einzelnen zu begründen. In bestimmten Fällen

ist der Abschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres zur besseren Vergleichbarkeit zu

ändern (Restatement).