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Gutgläubiger Erwerb
Ausnahme von dem Grundsatz, daß
Eigentum
an einer
Sache
nur von dessen Eigentümer
erworben werden kann (§ 932 BGB). Geschätzt wird hier der gute Glaube eines redlichen
Geschäftspartners an das
Eigentum
des Veräußerers, nicht an dessen Geschäftsfähigkeit
oder Vertretungsmacht. Kein gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn die
Sache
dem wahren
Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen ist oder sonstwie abhanden kam.