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Lebensmittelüberwachung
Das L. wurde in einer umfassenden Gesamtreform (G. zur Gesamtreform des L. i.d.F. vom 8.<br />
<br />
7. 1993 (BGBl. I 1169) neu geregelt. Dabei wurde vor allem auch eine eindeutige Abgrenzung<br />
<br />
gegenüber dem Arzneimittelrecht getroffen. Das L. betrifft im einzelnen Lebensmittel,<br />
<br />
kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse. Die zum Vollzug ergangenen<br />
<br />
Rechtsvorschriften betreffen u.a. Zusatzstoffe sowie Brot, Bier u.a. Verstöße gegen<br />
<br />
lebensmittelrechtliche Vorschriften sind mit Strafe oder mit Bußgeld bedroht. Strafbar<br />
<br />
sind vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutze der<br />
<br />
Gesundheit, ferner vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz gegen Täuschung<br />
<br />
(Täuschung im Lebensmittelhandel), über Kennzeichnung und über Zusatzstoffe. Alle<br />
<br />
anderen Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, das sind vor<br />
<br />
allem fahrlässige Zuwiderhandlungen, aber auch vorsätzliche Verstöße gegen<br />
<br />
Hygienevorschriften und gegen das Verbot gesundheitsbezogener Werbung.Das deutsche L. wird<br />
<br />
zunehmend überlagert durch Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Es gilt<br />
<br />
insoweit der Grundsatz, daß die Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von Lebensmitteln<br />
<br />
aus EG-Ländern sich nach dem sog. Heimatlandprinzip, also nach dem Recht des<br />
<br />
EG-Ursprungsstaates richtet, und zwar unabhängig davon, ob der deutsche Gesetzgeber das<br />
<br />
bereits umgesetzt hat (Art. 30 EGV).