Gebäudetechnik

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Negative Publizität
 
Negative Publizität bedeutet, daß ein Kaufmann, in dessen Angelegenheit eine Tatsache

ins Handelsregister einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann

einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, daß der Dritte die einzutragende

Tatsache kannte (§ 15 I HGB). Entsprechendes gilt für das Vereinsregister (§ 68 BGB),

das Güterrechtsregister (§ 1412 BGB) und das Genossenschaftsregister (§ 29 GenG).