Gebäudetechnik

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ScheingeschÀft
 
Eine nicht ernstlich gemeinte WillenserklÀrung, die in der Erwartung abgegeben wird,

der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig ( ScherzgeschÀft,

§ 118 BGB, z.B. bei einer ersichtlich ĂŒbertriebenen Jahrmarktsanpreisung). Das gleiche

gilt fĂŒr eine empfangsbedĂŒrftige WillenserklĂ€rung (ScheinerklĂ€rung), die im

EinverstÀndnis mit dem EmpfÀnger nur zum Schein abgegeben wird ( ScheingeschÀft,

simuliertes GeschĂ€ft, § 117 I BGB). Beim S., das regelmĂ€ĂŸig abgeschlossen wird, um

andere (GlĂ€ubiger) zu tĂ€uschen, ist also Voraussetzung, daß beide Beteiligten

tatsĂ€chlich in der mangelnden Ernstlichkeit des RechtsgeschĂ€fts ĂŒbereinstimmen. Kein S.

– und damit keine Nichtigkeit der WillenserklĂ€rung – liegt dagegen vor, wenn

das betreffende GeschÀft tatsÀchlich ernsthaft gewollt ist, z.B. wenn jemand

VermögensgegenstĂ€nde einem Verwandten ĂŒbertrĂ€gt, um sie dem Zugriff der GlĂ€ubiger zu

entziehen, oder wenn – vor allem aus steuerlichen GrĂŒnden – der erstrebte

Erfolg auf Umwegen erreicht werden soll (UmgehungsgeschÀft; zur Wirksamkeit

Gesetzwidrigkeit von RechtsgeschÀften) oder wenn ein GeschÀft durch einen vorgeschobenen

Strohmann abgewickelt wird. Auch hier soll der Strohmann die Rechte im eigenen Namen statt

des eigentlich das GeschÀft tragenden Hintermannes erwerben; die WillenserklÀrung kann

allerdings aus anderen GrĂŒnden nichtig sein (z.B. wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches

Verbot o. dgl.). Ein S. liegt schließlich auch nicht beim fiduziarischen (Treuhand-)

GeschĂ€ft vor, da auch dort die Übertragung der vollen Rechtsmacht (z.B. des Eigentums)

ernsthaft gewollt ist, wenn auch im InnenverhÀltnis die Abrede einer nur beschrÀnkt

möglichen Verwertung besteht (SicherungsĂŒbereignung). Wird durch ein S. ein anderes

RechtsgeschĂ€ft verdeckt (z.B. GrundstĂŒckskauf ĂŒber 500 000 DM; aus steuerlichen

GrĂŒnden werden nur 200 000 DM beurkundet, sog. Schwarzkauf), so gilt dieses sog.

verdeckte oder dissimulierte GeschĂ€ft, wenn es den hierfĂŒr aufgestellten Erfordernissen

genĂŒgt (beim Schwarzkauf ist die Vereinbarung ĂŒber 200 000 DM als ScheingeschĂ€ft, die

ĂŒber 500 000 DM mangels Beurkundung, also insgesamt nichtig, aber Heilung möglich durch

Auflassung und Eintragung; GrundstĂŒckskaufvertrag). FĂŒr die Besteuerung sind

ScheingeschĂ€fte und Scheinhandlungen ohne Bedeutung (z.B. die BegrĂŒndung eines

Scheinwohnsitzes). Wird durch ein ScheingeschÀft ein anderes RechtsgeschÀft verdeckt, so

ist das verdeckte RechtsgeschĂ€ft fĂŒr die Besteuerung maßgebend (§ 41 II AO).