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Sozietät
ist ein Zusammenschluß in Form einer
Gesellschaft
oder Gemeinschaft (z.B. mehrere
Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis). Insbes. nennt man S. die Vereinigung mehrerer
Rechtsanwälte untereinander oder mit Angehörigen anderer freier Berufe (z.B.
Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, § 59a BRAO) zu einer
Gesellschaft
des
bürgerlichen Rechts. Ein Anwaltsvertrag kommt dann regelmäßig mit allen in der S.
verbundenen Anwälten, die als
Gesamtschuldner
haften (Beschränkung auf das die Sache
bearbeitende Mitglied der S. ist zulässig, § 51a II BRAO), zustande (anders bei bloßer
Bürogemeinschaft). Darüber hinaus können sich Angehörige freier Berufe auch zu einer
Partnerschaftsgesellschaft
zusammenschließen (s. dort auch zur GmbH für freie Berufe).