Gebäudetechnik

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Vertragshändler
 
ist ein Eigenhändler (also nicht z.B. Generalvertreter), der im eigenen Namen und für

eigene Rechnung (anders Handelsvertreter, Kommissionär) den Vertrieb von Waren des

Herstellers, vielfach in dessen Betriebsorganisation und mit Gebietsschutz und

Alleinvertriebsrecht, übernimmt. Der gesetzlich nicht geregelte V.-vertrag – sog.

verkehrstypischer Vertrag – enthält wesentliche Elemente der gegenseitigen

Interessenwahrnehmung (z.B. Tankstellenvertrag, Autohändlervertrag). Die Rspr. wendet

daher – und zum Schutz des V. – bei Vertragsbeendigung die Vorschriften über

den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (bei Ãœbertragung des Kundenstamms)

weitgehend entsprechend an; für den Rückkauf nicht abgesetzter Waren (Ersatzteillager

o.ä.) gelten nicht Wiederkauf-, sondern die Vorschriften über den Rücktritt vom

Vertrag.