Gebäudetechnik

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Bargründung
 
Im sogenannten Bankenerlaß, der in die Abgabenordnung (AO) übernommen wurde, geregelte<br />
<br />
Zurückhaltungspflicht für Finanzbehörden bei der Fahndung nach Steuertatbeständen.<br />
<br />
Demnach müssen Banken lediglich in Strafverfahren und strafrechtlichen<br />
<br />
Ermittlungsverfahren Auskünfte über ihre Kunden an Richter und Staatsanwälte erteilen.<br />
<br />
Die einzige Auskunftspflicht besteht bei Tod eines Kunden, den jede Bank innerhalb eines<br />
<br />
Monats an das zuständige Finanzamt zu melden hat. Eine weitere Einschränkung des<br />
<br />
Bankgeheimnis erfolgte 1993 durch die Einführung des Geldwäschegesetzes.