Gebäudetechnik

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Fixgeschäft
 
Ein F. liegt vor, wenn wesentlicher Inhalt des Rechtsgeschäfts gerade die Erfßllung zu

einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist ist, so daß also mit der

Einhaltung der Leistungszeit das Geschäft stehen oder fallen soll (z.B. entsprechende

Klauseln: "genau, fix, präzise", aber auch stillschweigend, z.B. Bestellung

eines Taxis zu einem bestimmten Zug, Lieferung von Weihnachtsartikeln usw.); dagegen noch

nicht allein wegen Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit. Ist in einem gegenseitigen

Vertrag ein echtes F. zu sehen, so ist im Zweifel der andere Teil zum RĂźcktritt

berechtigt, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wird, auch wenn der Schuldner

die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 361 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen

NichterfĂźllung setzt allerdings Verschulden voraus. Bei einem Handelskauf ist der

Erfßllungsanspruch nach Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Gläubiger

nicht sofort danach darauf besteht; dem Gläubiger bleibt hier das Recht zum Rßcktritt

oder Schadensersatz, wenn der Schuldner in Schuldnerverzug ist (§ 376 HGB; eine Mahnung

ist hierzu nicht erforderlich, da die Leistungszeit in einem F. stets kalendermäßig

bestimmt ist).