Gebäudetechnik

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Geschäftsfähigkeit
 
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vornehmen zu

können. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit tritt grundsätzlich mit der

Volljährigkeit ein. Hat ein Minderjähriger das 18.Lebensjahr vollendet, untersteht er

nicht mehr der elterlichen Sorge. Ab diesem Zeitpunkt ist er auch prozeßfähig, d.h., er

kann selbst klagen und verklagt werden. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, muß

beweisen, daß sie tatsächlich vorlag. Das kann im Einzelfall schwierig sein; speziell,

wenn es sich um krankhafte Störungen der Geistestätigkeit oder sonstige, die

Willensbildung ausschließende Zustände handelt.