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Geschäftsjahr
Zeitraum, auf den sich der handelsrechtliche Abschluß erstreckt. Gem. § 242IIHGB darf
ein Geschäftsjahr, das im Steuerrecht als
Wirtschaftsjahr
bezeichnet wird, 12 Monate
nicht überschreiten, kürzere Zeiträume (Rumpfgeschäftsjahre) sind möglich, z. B. bei
Gründung, Erwerb oder Veräußerung eines Betriebes. Das Geschäftsjahr muß für
eingetragene Kaufleute nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, Gründe
hierfür können organisatorische, saisonale oder auch bilanzpolitischen Gegebenheiten
sein. Allerdings ist zu beachten, daß in der
Steuerbilanz
ein vom Kalenderjahr
abweichendes
Wirtschaftsjahr
gem. § 4a I Nr. 2 EStG nur mit Zustimmung des Finanzamtes
vorgenommen werden kann.